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{'item': 'Ra 2020/10/0158'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2021 GeschäftszahlRa 2020/10/0158 RechtssatzNach dem aus Art. 7 Abs. 1 MRK abgeleiteten Klarheitsgebot müssen Strafnormen so formuliert sein, dass der Einzelne in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl. VfGH 15.10.2004, B 304/04 = VfSlg. 17.339; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032 = VwSlg. 18.827 A). Nach dem in § 1 Abs. 1 VStG festgelegten Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift muss die Tat ausdrücklich mit Strafe bedroht sein; die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können (vgl. VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003 = VwSlg. 19.070 A). Als Übertretungsnormen kommen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/11/0223). Die Strafbestimmung des § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 Krnt HeimG 1996 stellt auf Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Krnt HeimG 1996 oder die gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen beim Betrieb von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Krnt HeimG 1996 ab. Als Übertretungsnormen führt das VwG neben § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 Krnt HeimG 1996 §§ 11 sowie 24 Krnt HeimV 2005 an. Die Krnt HeimV 2005 wurde zwar (

  1. ua)gestützt auf § 7 Abs. 2 Krnt HeimG 1996 erlassen; deren §§ 11 und 24 enthalten allerdings keine klaren verbindlichen Vorgaben für den "geforderten Betreuungspersonalstand" in einem sog. Mischheim, sodass es dem normunterworfenen Betreiber eines derartigen Mischheims nicht möglich ist, diesen Normen den zu gewährleistenden Betreuungspersonalstand zu entnehmen.Nach dem aus Artikel 7, Absatz eins, MRK abgeleiteten Klarheitsgebot müssen Strafnormen so formuliert sein, dass der Einzelne in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten vergleiche VfGH 15.10.2004, B 304/04 = VfSlg. 17.339; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032 = VwSlg. 18.827 A). Nach dem in Paragraph eins, Absatz eins, VStG festgelegten Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift muss die Tat ausdrücklich mit Strafe bedroht sein; die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können vergleiche VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003 = VwSlg. 19.070 A). Als Übertretungsnormen kommen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten vergleiche VwGH 19.3.1996, 94/11/0223). Die Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, Krnt HeimG 1996 stellt auf Verstöße gegen Paragraph 7, Absatz eins, Krnt HeimG 1996 oder die gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnungen beim Betrieb von Einrichtungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Krnt HeimG 1996 ab. Als Übertretungsnormen führt das VwG neben Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, Krnt HeimG 1996 Paragraphen 11, sowie 24 Krnt HeimV 2005 an. Die Krnt HeimV 2005 wurde zwar (
  2. ua)gestützt auf Paragraph 7, Absatz 2, Krnt HeimG 1996 erlassen; deren Paragraphen 11 und 24 enthalten allerdings keine klaren verbindlichen Vorgaben für den "geforderten Betreuungspersonalstand" in einem sog. Mischheim, sodass es dem normunterworfenen Betreiber eines derartigen Mischheims nicht möglich ist, diesen Normen den zu gewährleistenden Betreuungspersonalstand zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100158.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.