RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2021 GeschäftszahlRa 2020/10/0184 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2020/10/0180 E 29.06.2021 Ra 2021/10/0046 E 29.06.2021 RechtssatzDer Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 Wr MSG 2010 besteht für Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG 1990 ausgestellt wurde, lediglich dann, wenn sie als Hilfesuchende Anspruch auf Mindestsicherung nach den §§ 4, 7 und 8 Wr MSG 2010 haben. Beim Behindertenzuschlag handelt es sich in diesem Sinn um einen vom allgemeinen Mindestsicherungsanspruch abgeleiteten Anspruch, durch den der jeweils in Betracht kommende monatliche Mindeststandard erhöht wird (vgl. VwGH 31.3.2006, 2002/12/0266: "abgeleiteter Anspruch als eine Art Zuschlag"). Damit kommt ein Anspruch auf den Behindertenzuschlag aber für jene Personen nicht in Betracht, die den in § 3 Wr MSG 2010 definierten Bedarf durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter - etwa durch den Bezug einer Pensionsleistung - abdecken können, und deshalb gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 3 legcit. keinen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung haben (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0188; VwGH 25.4.2014, 2013/10/0169). Die gegenteilige Auffassung, die im Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Wr MSG 2010 gleichsam eine dem Grunde nach selbständige, den allgemeinen Bedarfsvoraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung nicht unterliegende, Sozialhilfeleistung erblickt, findet daher im Gesetz keine Deckung.Der Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wr MSG 2010 besteht für Personen, denen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 BBG 1990 ausgestellt wurde, lediglich dann, wenn sie als Hilfesuchende Anspruch auf Mindestsicherung nach den Paragraphen 4, 7 und 8 Wr MSG 2010 haben. Beim Behindertenzuschlag handelt es sich in diesem Sinn um einen vom allgemeinen Mindestsicherungsanspruch abgeleiteten Anspruch, durch den der jeweils in Betracht kommende monatliche Mindeststandard erhöht wird vergleiche VwGH 31.3.2006, 2002/12/0266: "abgeleiteter Anspruch als eine Art Zuschlag"). Damit kommt ein Anspruch auf den Behindertenzuschlag aber für jene Personen nicht in Betracht, die den in Paragraph 3, Wr MSG 2010 definierten Bedarf durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter - etwa durch den Bezug einer Pensionsleistung - abdecken können, und deshalb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, legcit. keinen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung haben vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0188; VwGH 25.4.2014, 2013/10/0169). Die gegenteilige Auffassung, die im Zuschlag nach Paragraph 8, Absatz 5, Wr MSG 2010 gleichsam eine dem Grunde nach selbständige, den allgemeinen Bedarfsvoraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung nicht unterliegende, Sozialhilfeleistung erblickt, findet daher im Gesetz keine Deckung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100184.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.