RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlRa 2020/11/0001 RechtssatzWie sich aus den Ausführungen im Erkenntnis vom 20.9.2018, Ra 2017/11/0233, ergibt, setzte der VwGH für die Verpflichtung zur Bereithaltung der Sozialversicherungsunterlagen das Vorliegen dieser Unterlagen (bzw. die Verpflichtung zu ihrer Beschaffung) voraus. Nichts Anderes kann sinngemäß für die Entsendemeldung und für die im Revisionsfall zu Grunde liegende Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 LSD-BG 2016 - die insoweit inhaltlich übereinstimmende Nachfolgebestimmung des § 7b Abs. 5 AVRAG 1993 (vgl. RV 1111 BlgNR XXV. GP, 16) - gelten (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2018, Ra 2017/11/0301, vom
- April 2020, Ra 2018/11/0105, sowie vom
- Mai 2020, Ro 2019/11/0001, wonach sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen nur auf solche Unterlagen bezieht, die [schon] vorliegen können). Das VwG ging angesichts der Bestrafung des Beschuldigten davon aus, dieser habe die Entsendemeldung nicht rechtzeitig (iSv. vor der Arbeitsaufnahme) erstattet, was die Revision auch nicht bestreitet. Ausgehend davon hat der Beschuldigte nicht zusätzlich gegen § 21 Abs. 1 Z 2 LSD-BG 2016 verstoßen, wenn er eine - nicht im Sinn des § 19 LSD-BG 2016 erstattete - Entsendemeldung nicht bereitgehalten hat. Davon bleibt die Verpflichtung zur Bereithaltung anderer Unterlagen, wie insbesondere der Lohnunterlagen gemäß § 22 LSD-BG 2016, freilich unberührt.Wie sich aus den Ausführungen im Erkenntnis vom 20.9.2018, Ra 2017/11/0233, ergibt, setzte der VwGH für die Verpflichtung zur Bereithaltung der Sozialversicherungsunterlagen das Vorliegen dieser Unterlagen (bzw. die Verpflichtung zu ihrer Beschaffung) voraus. Nichts Anderes kann sinngemäß für die Entsendemeldung und für die im Revisionsfall zu Grunde liegende Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG 2016 - die insoweit inhaltlich übereinstimmende Nachfolgebestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG 1993 vergleiche Regierungsvorlage 1111 BlgNR römisch 25 . GP, 16) - gelten vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2018, Ra 2017/11/0301, vom
- April 2020, Ra 2018/11/0105, sowie vom
- Mai 2020, Ro 2019/11/0001, wonach sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen nur auf solche Unterlagen bezieht, die [schon] vorliegen können). Das VwG ging angesichts der Bestrafung des Beschuldigten davon aus, dieser habe die Entsendemeldung nicht rechtzeitig (iSv. vor der Arbeitsaufnahme) erstattet, was die Revision auch nicht bestreitet. Ausgehend davon hat der Beschuldigte nicht zusätzlich gegen Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG 2016 verstoßen, wenn er eine - nicht im Sinn des Paragraph 19, LSD-BG 2016 erstattete - Entsendemeldung nicht bereitgehalten hat. Davon bleibt die Verpflichtung zur Bereithaltung anderer Unterlagen, wie insbesondere der Lohnunterlagen gemäß Paragraph 22, LSD-BG 2016, freilich unberührt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110001.L02