RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlRa 2020/11/0007 RechtssatzSelbständige Ambulatorien sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG 2001 bzw. § 2 Z 7 OÖ KAG 1997 organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, welche einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Selbständige Ambulatorien sind demnach Krankenanstalten, deren Zweck ausschließlich die ambulante Untersuchung und Behandlung von Personen ist, wobei ihr Anstaltszweck nach § 2 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz KAKuG 2001 bzw. § 2 Z 7 zweiter Satz OÖ KAG 1997 dann keine Änderung erfährt, wenn das Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen verfügt. Selbständige Ambulatorien sind folglich, wie der VfGH bereits ausgesprochen hat, auf die ambulante Leistungserbringung beschränkt (VfSlg. 18.315/2007; vgl. auch VfSlg. 13.023/1992, Pkt. 8.1.2.: "nur ambulante Behandlung"; ebenso VwGH 8.10.1986, 85/09/0144 [= VwSlg. 12.255 A]: "nur ambulante Leistung"). Hingegen dürfen bzw. müssen Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, für welche § 26 KAKuG 2001 bzw. § 50 OÖ KAG 1997 gilt, Leistungen nicht nur stationär, sondern auch ambulant erbringen. Darüber hinaus dürfen jene Krankenanstalten, für welche § 22 Abs. 2 KAKuG 2001 bzw. § 46 Abs. 2 OÖ KAG 1997 gilt, auch nicht anstaltsbedürftige Personen für operative Eingriffe in Anstaltspflege aufnehmen, also Leistungen stationär erbringen, die an sich auch ambulant erbringbar sind und daher dem Anstaltszweck eines selbständigen Ambulatoriums entsprechen.Selbständige Ambulatorien sind nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG 2001 bzw. Paragraph 2, Ziffer 7, OÖ KAG 1997 organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, welche einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Selbständige Ambulatorien sind demnach Krankenanstalten, deren Zweck ausschließlich die ambulante Untersuchung und Behandlung von Personen ist, wobei ihr Anstaltszweck nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz KAKuG 2001 bzw. Paragraph 2, Ziffer 7, zweiter Satz OÖ KAG 1997 dann keine Änderung erfährt, wenn das Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen verfügt. Selbständige Ambulatorien sind folglich, wie der VfGH bereits ausgesprochen hat, auf die ambulante Leistungserbringung beschränkt (VfSlg. 18.315 aus 2007,; vergleiche auch VfSlg. 13.023 aus 1992,, Pkt. 8.1.2.: "nur ambulante Behandlung"; ebenso VwGH 8.10.1986, 85/09/0144 [= VwSlg. 12.255 A]: "nur ambulante Leistung"). Hingegen dürfen bzw. müssen Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, für welche Paragraph 26, KAKuG 2001 bzw. Paragraph 50, OÖ KAG 1997 gilt, Leistungen nicht nur stationär, sondern auch ambulant erbringen. Darüber hinaus dürfen jene Krankenanstalten, für welche Paragraph 22, Absatz 2, KAKuG 2001 bzw. Paragraph 46, Absatz 2, OÖ KAG 1997 gilt, auch nicht anstaltsbedürftige Personen für operative Eingriffe in Anstaltspflege aufnehmen, also Leistungen stationär erbringen, die an sich auch ambulant erbringbar sind und daher dem Anstaltszweck eines selbständigen Ambulatoriums entsprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110007.L08
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.