RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlRa 2020/11/0013 RechtssatzDer VwGH hat im hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1986, 86/02/0107, (zum Begriff der "Kapitalanlage" nach den grundverkehrsrechtlichen Vorschriften des Landes Steiermark) ausgesprochen, dass nach dem Wortsinn unter einer "Kapitalanlage" die Anschaffung von Sachwerten zu dem Zweck zu verstehen ist, vorhandenes Kapital, das nicht zum kurzfristigen Konsum bestimmt ist, für eine allfällige spätere Verwendung zu binden; dabei steht der bloße Rechtserwerb und nicht die Nutzung der Sachwerte im Vordergrund. Im hg. Erkenntnis vom
- Juli 2001, 2000/02/0167, hat der VwGH vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Slbg GVG 1993 zu diesem Versagungsgrund darauf abgestellt, dass vom damaligen Erwerber kein Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung und keine verwirklichbare andere Nutzung als eine solche zur Kapitalanlage angegeben wurde. Im Revisionsfall legte das VwG seiner Beurteilung, der Rechtserwerb stelle eine bloße Kapitalanlage dar, die Annahme zu Grunde, eine Änderung der derzeitigen Widmung der gegenständlichen Grundstücke als "Grünland - landwirtschaftliche Nutzung" sei nicht absehbar. Die Revisionswerberin hat auch nicht behauptet, sie werde die gegenständlichen Grundstücke landwirtschaftlich nutzen, sondern stets angegeben, eine Bebauung nach erhoffter Umwidmung zu beabsichtigen. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das VwG fallbezogen von den Leitlinien der zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre, wenn es auf die im Entscheidungszeitpunkt raumordnungsrechtlich zulässige Nutzungsart abgestellt und mangels einer mit dieser in Einklang stehenden Nutzungsabsicht die Auffassung vertreten hat, der Rechtserwerb stelle eine bloße Kapitalanlage dar, weswegen der Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Z 4 Slbg GVG 2001 verwirklicht sei.Der VwGH hat im hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1986, 86/02/0107, (zum Begriff der "Kapitalanlage" nach den grundverkehrsrechtlichen Vorschriften des Landes Steiermark) ausgesprochen, dass nach dem Wortsinn unter einer "Kapitalanlage" die Anschaffung von Sachwerten zu dem Zweck zu verstehen ist, vorhandenes Kapital, das nicht zum kurzfristigen Konsum bestimmt ist, für eine allfällige spätere Verwendung zu binden; dabei steht der bloße Rechtserwerb und nicht die Nutzung der Sachwerte im Vordergrund. Im hg. Erkenntnis vom
- Juli 2001, 2000/02/0167, hat der VwGH vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Slbg GVG 1993 zu diesem Versagungsgrund darauf abgestellt, dass vom damaligen Erwerber kein Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung und keine verwirklichbare andere Nutzung als eine solche zur Kapitalanlage angegeben wurde. Im Revisionsfall legte das VwG seiner Beurteilung, der Rechtserwerb stelle eine bloße Kapitalanlage dar, die Annahme zu Grunde, eine Änderung der derzeitigen Widmung der gegenständlichen Grundstücke als "Grünland - landwirtschaftliche Nutzung" sei nicht absehbar. Die Revisionswerberin hat auch nicht behauptet, sie werde die gegenständlichen Grundstücke landwirtschaftlich nutzen, sondern stets angegeben, eine Bebauung nach erhoffter Umwidmung zu beabsichtigen. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das VwG fallbezogen von den Leitlinien der zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre, wenn es auf die im Entscheidungszeitpunkt raumordnungsrechtlich zulässige Nutzungsart abgestellt und mangels einer mit dieser in Einklang stehenden Nutzungsabsicht die Auffassung vertreten hat, der Rechtserwerb stelle eine bloße Kapitalanlage dar, weswegen der Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Slbg GVG 2001 verwirklicht sei. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110013.L01
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.