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{'item': 'Ro 2020/11/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2020 GeschäftszahlRo 2020/11/0018 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2017/11/0006 E

  1. Juni 2018 RS 4 (Diese Ausführungen sind im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bedarfsregelung in § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Stmk KAG 1999 auf den Revisionsfall übertragbar. Die belangte Behörde ist daher im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungsvoraussetzung des Bedarfs nicht anzuwenden gewesen sei.)GRS wie Ro 2017/11/0006 E
  2. Juni 2018 RS 4 (Diese Ausführungen sind im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bedarfsregelung in Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Stmk KAG 1999 auf den Revisionsfall übertragbar. Die belangte Behörde ist daher im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungsvoraussetzung des Bedarfs nicht anzuwenden gewesen sei.) StammrechtssatzDer VwGH hat sich in seinem zum Slbg KAG 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 91/2010 ergangenen Erkenntnis vom
  3. Juli 2013, 2011/11/0198, zum einen ausdrücklich der Rechtsauffassung des VfGH angeschlossen, dass durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen in § 26b ZahnärzteG 2006 - ungeachtet des Umstands, dass die dort vorgesehene bundesunmittelbare Bedarfsregelung nicht in allen Einzelheiten der durch Ausführungsgesetze der Länder konkretisierten bundesgrundsatzgesetzlichen Vorgabe für die Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspricht - insgesamt eine unionsrechtskonforme Rechtslage geschaffen worden ist, und zwar noch vor der Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder aufgrund der Vorgaben des KAKuG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/
  4. Zum anderen hat der VwGH in diesem Erkenntnis dem seinerzeitigen Beschwerdevorbringen, die in § 7 Abs. 1 lit. a Slbg KAG 2000 enthaltene Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspreche auch insofern nicht den Vorgaben des EuGH, weil sie nicht auf einheitlichen Kriterien beruhe, entgegengehalten, dass die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs durch die Judikatur des VwGH sichergestellt ist.Der VwGH hat sich in seinem zum Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010, ergangenen Erkenntnis vom
  5. Juli 2013, 2011/11/0198, zum einen ausdrücklich der Rechtsauffassung des VfGH angeschlossen, dass durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen in Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 - ungeachtet des Umstands, dass die dort vorgesehene bundesunmittelbare Bedarfsregelung nicht in allen Einzelheiten der durch Ausführungsgesetze der Länder konkretisierten bundesgrundsatzgesetzlichen Vorgabe für die Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspricht - insgesamt eine unionsrechtskonforme Rechtslage geschaffen worden ist, und zwar noch vor der Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder aufgrund der Vorgaben des KAKuG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,. Zum anderen hat der VwGH in diesem Erkenntnis dem seinerzeitigen Beschwerdevorbringen, die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Slbg KAG 2000 enthaltene Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspreche auch insofern nicht den Vorgaben des EuGH, weil sie nicht auf einheitlichen Kriterien beruhe, entgegengehalten, dass die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs durch die Judikatur des VwGH sichergestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020110018.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.