Ro 2020/11/0022
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlRo 2020/11/0022 RechtssatzLohnzahlungszeitraum iSd. § 7i Abs. 5 dritter Satz AVRAG 1993 für laufendes Entgelt, welches nach Monaten bemessen ist, ist der Kalendermonat, sofern nicht anderes vorgesehen ist bzw. vereinbart wurde (vgl. § 1154 Abs. 2 ABGB; vgl. hier auch § 10 Abs. 1 AÜG). Sonderzahlungen sind aperiodisches Entgelt (vgl. VwGH 21.9.2021, Ra 2021/09/0105). Sie stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt, haben also einen von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängigen Charakter (vgl.
RS0051848).Lohnzahlungszeitraum iSd. Paragraph 7 i, Absatz 5, dritter Satz AVRAG 1993 für laufendes Entgelt, welches nach Monaten bemessen ist, ist der Kalendermonat, sofern nicht anderes vorgesehen ist bzw. vereinbart wurde vergleiche Paragraph 1154, Absatz 2, ABGB; vergleiche hier auch Paragraph 10, Absatz eins, AÜG). Sonderzahlungen sind aperiodisches Entgelt vergleiche VwGH 21.9.2021, Ra 2021/09/0105). Sie stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt, haben also einen von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängigen Charakter vergleiche RS0051848).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020110022.J05