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{'item': 'Ra 2020/11/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2022 GeschäftszahlRa 2020/11/0069 RechtssatzGemäß § 7 Abs. 2 Wr KAG 1987 bedarf jede wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt der Bewilligung der Landesregierung, wobei im Verfahren darüber die §§ 4 und 5 sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Wr KAG 1987 ist Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, maW: dass ein Bedarf besteht (vgl. VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078; 18.5.2021, Ra 2019/11/0124; 24.2.2022, Ra 2019/11/0117; 6.5.2022, Ro 2019/11/0018). § 5 Abs. 3 Wr KAG 1987 normiert jene inhaltlichen Kriterien, welche bei der Beurteilung des Bedarfs zu berücksichtigen sind. § 5 Abs. 1 letzter Satz Wr KAG 1987 sieht vor, dass eine Vorabfeststellung "zu den Voraussetzungen des Abs. 3" zulässig ist, also ein Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, Rn. 22). Wie sich aus der Bezugnahme auf die "Voraussetzungen des Abs. 3" ergibt, gelten die inhaltlichen Kriterien, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium zu prüfen sind, auch im Vorabfeststellungsverfahren (vgl. VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, zum Slbg KAG 2000; 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, zum OÖ KAG 1997).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Wr KAG 1987 bedarf jede wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt der Bewilligung der Landesregierung, wobei im Verfahren darüber die Paragraphen 4 und 5 sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Wr KAG 1987 ist Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, maW: dass ein Bedarf besteht vergleiche VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078; 18.5.2021, Ra 2019/11/0124; 24.2.2022, Ra 2019/11/0117; 6.5.2022, Ro 2019/11/0018). Paragraph 5, Absatz 3, Wr KAG 1987 normiert jene inhaltlichen Kriterien, welche bei der Beurteilung des Bedarfs zu berücksichtigen sind. Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz Wr KAG 1987 sieht vor, dass eine Vorabfeststellung "zu den Voraussetzungen des Absatz 3, zulässig ist, also ein Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht vergleiche VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, Rn. 22). Wie sich aus der Bezugnahme auf die "Voraussetzungen des Absatz 3, ergibt, gelten die inhaltlichen Kriterien, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium zu prüfen sind, auch im Vorabfeststellungsverfahren vergleiche VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, zum Slbg KAG 2000; 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, zum OÖ KAG 1997). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.