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{'item': 'Ra 2020/11/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2022 GeschäftszahlRa 2020/11/0069 Rechtssatz§ 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 gelangt auch im Vorabfeststellungsverfahren über das Bestehen eines Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium zur Anwendung. Zwar erwähnen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 6 und 8 Wr KAG 1987, welche auf das Vorabfeststellungsverfahren Bezug nehmen, lediglich "die Voraussetzungen des Abs. 3". Diese Bestimmungen wurden durch das Wr VereinbarungsumsetzugsG 2017 auch nicht an den neu erlassenen § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 angepasst. Allerdings enthalten weder das Wr VereinbarungsumsetzugsG 2017 noch das (grundsatzgesetzliche) VUG 2017 irgendeinen Hinweis darauf, dass bei Vorliegen von Verordnungen gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 eine Vorabfeststellung des Bedarfs - durch Prüfung der Plankonformität - nicht erfolgen sollte. Ein solches Auslegungsergebnis scheidet auch deswegen aus, weil dem Vorabfeststellungsverfahren kein Selbstzweck zukommt. Vielmehr wird - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - durch eine rechtskräftige Feststellung das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im folgenden Bewilligungsverfahren - nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Ausgestaltung des Vorabfeststellungsverfahrens - bindend festgelegt (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, Rn. 24). Die Anwendung unterschiedlicher inhaltlicher Kriterien für die Beurteilung des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium im Errichtungsbewilligungsverfahren einerseits und im Vorabfeststellungsverfahren andererseits wäre daher mit dem Sinn und Zweck des zuletzt genannten Verfahrens nicht in Einklang zu bringen.Paragraph 5, Absatz 3 a, Wr KAG 1987 gelangt auch im Vorabfeststellungsverfahren über das Bestehen eines Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium zur Anwendung. Zwar erwähnen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, 6 und 8 Wr KAG 1987, welche auf das Vorabfeststellungsverfahren Bezug nehmen, lediglich "die Voraussetzungen des Absatz 3, Diese Bestimmungen wurden durch das Wr VereinbarungsumsetzugsG 2017 auch nicht an den neu erlassenen Paragraph 5, Absatz 3 a, Wr KAG 1987 angepasst. Allerdings enthalten weder das Wr VereinbarungsumsetzugsG 2017 noch das (grundsatzgesetzliche) VUG 2017 irgendeinen Hinweis darauf, dass bei Vorliegen von Verordnungen gemäß Paragraph 23, Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 eine Vorabfeststellung des Bedarfs - durch Prüfung der Plankonformität - nicht erfolgen sollte. Ein solches Auslegungsergebnis scheidet auch deswegen aus, weil dem Vorabfeststellungsverfahren kein Selbstzweck zukommt. Vielmehr wird - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - durch eine rechtskräftige Feststellung das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im folgenden Bewilligungsverfahren - nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Ausgestaltung des Vorabfeststellungsverfahrens - bindend festgelegt vergleiche VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, Rn. 24). Die Anwendung unterschiedlicher inhaltlicher Kriterien für die Beurteilung des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium im Errichtungsbewilligungsverfahren einerseits und im Vorabfeststellungsverfahren andererseits wäre daher mit dem Sinn und Zweck des zuletzt genannten Verfahrens nicht in Einklang zu bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.