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{'item': 'Ra 2020/11/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2022 GeschäftszahlRa 2020/11/0069 RechtssatzDie Errichtung (und Änderung) von selbständigen Ambulatorien iSd. §§ 5 und 7 Wr KAG 1987 (und daher auch die Vorabfeststellung des Bedarfs an einer solchen Krankenanstalt) zählt zu den Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten" iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. VfSlg. 13.023/1992; 17.232/2004; VfGH 30.6.2022, G 334-341/2021, V 265/2021, Rn. 220). Errichtungs-, Änderungsbewilligungs- und Vorabfeststellungsverfahren für selbständige Ambulatorien betreffen daher aus kompetenzrechtlichen Gründen nur jene Teile des ÖSG und des jeweiligen RSG, welche auf Grundlage der in Ausführung des § 23 Abs. 5 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 ergangenen landesgesetzlichen Verordnungsermächtigungen für verbindlich erklärt wurden. Der Verweis auf die "Verordnungen gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 " in § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 ist demnach als Verweis auf Verordnungen zur Verbindlicherklärung von Teilen des ÖSG und der RSG, soweit diese Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betreffen, nach solchen landesgesetzlichen Grundlagen zu verstehen. Die Aufhebung (der Grundsatzbestimmung) des § 23 Abs. 5 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 mit Erkenntnis des VfGH vom

  1. Juni 2022, G 334-341/2021, V 265/2021, ist daher für die Anwendung des § 5 Abs. 3a Wr. KAG 1987 ohne Belang. Es spielt für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 schließlich keine Rolle, ob das Vorhaben im (durch Verordnung des jeweiligen Landes verbindlich erklärten Teil des) ÖSG oder im jeweiligen RSG geregelt ist.Die Errichtung (und Änderung) von selbständigen Ambulatorien iSd. Paragraphen 5 und 7 Wr KAG 1987 (und daher auch die Vorabfeststellung des Bedarfs an einer solchen Krankenanstalt) zählt zu den Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten" iSd. Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche VfSlg. 13.023 aus 1992,; 17.232 aus 2004,; VfGH 30.6.2022, G 334-341/2021, römisch fünf 265 aus 2021,, Rn. 220). Errichtungs-, Änderungsbewilligungs- und Vorabfeststellungsverfahren für selbständige Ambulatorien betreffen daher aus kompetenzrechtlichen Gründen nur jene Teile des ÖSG und des jeweiligen RSG, welche auf Grundlage der in Ausführung des Paragraph 23, Absatz 5, Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 ergangenen landesgesetzlichen Verordnungsermächtigungen für verbindlich erklärt wurden. Der Verweis auf die "Verordnungen gemäß Paragraph 23, Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 " in Paragraph 5, Absatz 3 a, Wr KAG 1987 ist demnach als Verweis auf Verordnungen zur Verbindlicherklärung von Teilen des ÖSG und der RSG, soweit diese Angelegenheiten des Artikel 12, B-VG betreffen, nach solchen landesgesetzlichen Grundlagen zu verstehen. Die Aufhebung (der Grundsatzbestimmung) des Paragraph 23, Absatz 5, Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 mit Erkenntnis des VfGH vom
  2. Juni 2022, G 334-341/2021, römisch fünf 265 aus 2021,, ist daher für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 3 a, Wr. KAG 1987 ohne Belang. Es spielt für die Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 3 a, Wr KAG 1987 schließlich keine Rolle, ob das Vorhaben im (durch Verordnung des jeweiligen Landes verbindlich erklärten Teil des) ÖSG oder im jeweiligen RSG geregelt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.