RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2021 GeschäftszahlRa 2020/11/0182 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/11/0183 Ra 2020/11/0184 RechtssatzZu § 7d Abs. 2 AVRAG 1993 (bei welcher es sich um die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 22 Abs. 2 erster Satz LSD-BG 2016 handelte; vgl. auch die Erläuterungen zur letztgenannten Bestimmung, 1111 BlgNR XXV.GP, 18) hat der VwGH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeitsort (auf der Baustelle) stelle eine gerechtfertigte Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, weil sie ein "im Allgemeininteresse liegendes zwingendes Ziel - nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes" verfolge, und den Kontrollorganen erst ermögliche, am "Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten" (VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164, Rn 23-26). Da der Schutz des genannten, im Allgemeininteresse liegenden (zwingenden) Zieles somit erst durch die Kontrolle der Lohnunterlagen am Arbeitsort der überlassenen Arbeitskräfte ermöglicht wird, sind die Lohnunterlagen von jener Person bereit zu halten, welche die Arbeitskräfte tatsächlich zur Arbeitsleistung einsetzt (Beschäftiger iSd. § 3 Abs. 3 AÜG iVm. § 6 Abs. 3 LSD-BG 2016). Die Gewährleistung dieses zwingenden Schutzes der Arbeitnehmer und die mit ihr verbundene Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen kann daher auch bei einer Subüberlassung nicht davon abhängen, ob der "grenzüberschreitende" Überlassungsvorgang erst bei der Überlassung der Arbeitskräfte an jene Person, welche die Arbeitskräfte tatsächlich zur Arbeitsleistung einsetzt, erfolgte.Zu Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG 1993 (bei welcher es sich um die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz LSD-BG 2016 handelte; vergleiche auch die Erläuterungen zur letztgenannten Bestimmung, 1111 BlgNR römisch 25 .GP, 18) hat der VwGH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeitsort (auf der Baustelle) stelle eine gerechtfertigte Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, weil sie ein "im Allgemeininteresse liegendes zwingendes Ziel - nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes" verfolge, und den Kontrollorganen erst ermögliche, am "Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten" (VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164, Rn 23-26). Da der Schutz des genannten, im Allgemeininteresse liegenden (zwingenden) Zieles somit erst durch die Kontrolle der Lohnunterlagen am Arbeitsort der überlassenen Arbeitskräfte ermöglicht wird, sind die Lohnunterlagen von jener Person bereit zu halten, welche die Arbeitskräfte tatsächlich zur Arbeitsleistung einsetzt (Beschäftiger iSd. Paragraph 3, Absatz 3, AÜG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, LSD-BG 2016). Die Gewährleistung dieses zwingenden Schutzes der Arbeitnehmer und die mit ihr verbundene Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen kann daher auch bei einer Subüberlassung nicht davon abhängen, ob der "grenzüberschreitende" Überlassungsvorgang erst bei der Überlassung der Arbeitskräfte an jene Person, welche die Arbeitskräfte tatsächlich zur Arbeitsleistung einsetzt, erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110182.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.