RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2020 GeschäftszahlRo 2020/12/0006 RechtssatzEs erschließt sich aus dem Inhalt der mit § 47 Abs. 2 RGV 1955 idF nach BGBl. I Nr. 127/1999 eingeführten Regelungen und den dort vorgesehenen Vergütungssätzen, dass Voraussetzung für die Bejahung des regelmäßigen Charakters der in Betracht kommenden Dienstverrichtungen iSv § 47 Abs. 2 legcit. nicht der Umstand sein kann, dass der Dienstgeber die durch die Reisegebühren abzugeltenden (Mehr-)Aufwendungen ohnedies bereits getragen hat oder diese Aufwendungen bei typisierender Betrachtungsweise regelmäßig trägt. Diesfalls hätte der Gesetzgeber nämlich (beispielsweise betreffend Tagesgebühren) nicht den Ersatz von Mehraufwendungen in der in § 47 Abs. 2 Z 1 legcit. genannten Höhe festgelegt (vgl. VwGH 18.11.1991, 90/12/0328, wonach die RGV 1955 - wie sich insbesondere aus ihrem § 1 ergibt - vom Grundsatz bestimmt ist, dass der durch eine "auswärtige" Dienstverrichtung tatsächlich entstandene Mehraufwand dem Beamten zu ersetzen ist, woraus beispielsweise auch folgt, dass ein solcher Mehraufwand nicht mehrfach zu ersetzen ist). Die Regelung des § 47 Abs. 2 Z 1 legcit. basiert auf der Annahme, dass in den dieser Bestimmung unterliegenden Fällen dem Strafvollzugsbediensteten bei einer Durchschnittsbetrachtung für seine Verpflegung Mehraufwendungen in halber Höhe der nach §§ 13 und 17 RGV 1955 bemessenen Tagesgebühr tatsächlich erwachsen. Mehraufwendungen, die bei typisierender Betrachtungsweise aus Anlass von Dienstreisen der in § 47 Abs. 2 legcit. genannten Art anfallen und von den in § 47 Abs. 2 legcit. bestimmten Vergütungssätzen als erfasst zu betrachten sind, sind demnach (unabhängig von den dem Beamten im konkreten Fall entstandenen Mehraufwendungen) nach der zuletzt genannten Bestimmung abzugelten (vgl. ErläutRV 1764 BlgNR
- GP 110f zu § 47 Abs. 2 RGV 1955, die explizit einen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Verpflegung in nicht gewohnter Umgebung ins Treffen führen; vgl. VwGH 18.3.1994, 93/12/0275, wonach sich aus den einzelnen Tatbeständen der RGV 1955 ergibt, dass der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist; VwGH 18.9.1992, 91/12/0216, wonach das Gesetz erkennen lässt, dass nur ein Mehraufwand ersetzt werden soll, der typischerweise mit einer Dienstreise anfällt).Es erschließt sich aus dem Inhalt der mit Paragraph 47, Absatz 2, RGV 1955 in der Fassung nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, eingeführten Regelungen und den dort vorgesehenen Vergütungssätzen, dass Voraussetzung für die Bejahung des regelmäßigen Charakters der in Betracht kommenden Dienstverrichtungen iSv Paragraph 47, Absatz 2, legcit. nicht der Umstand sein kann, dass der Dienstgeber die durch die Reisegebühren abzugeltenden (Mehr-)Aufwendungen ohnedies bereits getragen hat oder diese Aufwendungen bei typisierender Betrachtungsweise regelmäßig trägt. Diesfalls hätte der Gesetzgeber nämlich (beispielsweise betreffend Tagesgebühren) nicht den Ersatz von Mehraufwendungen in der in Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. genannten Höhe festgelegt vergleiche VwGH 18.11.1991, 90/12/0328, wonach die RGV 1955 - wie sich insbesondere aus ihrem Paragraph eins, ergibt - vom Grundsatz bestimmt ist, dass der durch eine "auswärtige" Dienstverrichtung tatsächlich entstandene Mehraufwand dem Beamten zu ersetzen ist, woraus beispielsweise auch folgt, dass ein solcher Mehraufwand nicht mehrfach zu ersetzen ist). Die Regelung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. basiert auf der Annahme, dass in den dieser Bestimmung unterliegenden Fällen dem Strafvollzugsbediensteten bei einer Durchschnittsbetrachtung für seine Verpflegung Mehraufwendungen in halber Höhe der nach Paragraphen 13 und 17 RGV 1955 bemessenen Tagesgebühr tatsächlich erwachsen. Mehraufwendungen, die bei typisierender Betrachtungsweise aus Anlass von Dienstreisen der in Paragraph 47, Absatz 2, legcit. genannten Art anfallen und von den in Paragraph 47, Absatz 2, legcit. bestimmten Vergütungssätzen als erfasst zu betrachten sind, sind demnach (unabhängig von den dem Beamten im konkreten Fall entstandenen Mehraufwendungen) nach der zuletzt genannten Bestimmung abzugelten vergleiche ErläutRV 1764 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 110f zu Paragraph 47, Absatz 2, RGV 1955, die explizit einen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Verpflegung in nicht gewohnter Umgebung ins Treffen führen; vergleiche VwGH 18.3.1994, 93/12/0275, wonach sich aus den einzelnen Tatbeständen der RGV 1955 ergibt, dass der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist; VwGH 18.9.1992, 91/12/0216, wonach das Gesetz erkennen lässt, dass nur ein Mehraufwand ersetzt werden soll, der typischerweise mit einer Dienstreise anfällt). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120006.J02