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{'item': 'Ro 2020/12/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2020 GeschäftszahlRo 2020/12/0006 RechtssatzNach der zu § 20 Abs. 3 RGV 1955 ergangenen und im Lichte des § 47 Abs. 1 RGV 1955 entwic

den hiefür vorgesehenen Abteilungen der Krankenanstalten zu den regelmäßigen und

der Natur des Dienstes gelegenen Dienstverrichtungen eines Justizwachebeamten (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0122; VwGH 9.9.1977, 1231/77, VwSlg. 9381 A/1977). Vorliegend handelt es sich nicht um eine im Dienstort erbrachte Dienstverrichtung, sondern um eine Dienstreise. Allerdings orientieren sich die

§ 47Abs. 2 RGV 1955 id

F nach BGBl. I Nr. 127/1999 gewählten Formulierungen, die im Gleichlaut mit § 20 Abs. 3 RGV 1955 "regelmäßige Dienstverrichtungen" als Tatbestandsvoraussetzung normieren, erkennbar am Wortlaut des § 20 Abs. 3 legcit.. Auch die Systematik der

Rede stehenden Bestimmungen folgt einem ähnlichen und

sofern vergleichbaren Schema. So werden eingangs

§ 47Abs.

1 legcit. bzw.

§ 20Abs.

3 legcit. Reisegebührenansprüche nach den allgemeinen Regelungen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ausgeschlossen und es wird sodann im darauffolgenden Absatz (d.h.

§ 47Abs.

2 legcit. bzw.

§ 20Abs.

4 RGV 1955) unter näher genannten Bedingungen eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Festsetzung der Reisegebühren ermöglicht bzw. direkt im Gesetz geregelt. Somit deuten sowohl der Wortlaut der genannten Vorschriften, als auch die Regelungsabfolge des § 20 Abs. 3 und 4 RGV 1955 sowie des § 47 Abs. 1 und 2 legcit. darauf hin, dass nach der

tention des Gesetzgebers die

§ 47Abs.

2 legcit. als Voraussetzung für die Festlegung der Tagesgebühr im halben Ausmaß normierte Regelmäßigkeit von Dienstverrichtungen

ihrem Bedeutungsgehalt den diesbezüglich

§ 20Abs.

3 und Abs. 4 RGV 1955 zugrunde gelegten (

der Rechtsprechung des VwGH betreffend Justizwachebeamte anhand von § 47 Abs. 1 legcit. erläuterten) Begrifflichkeiten im Wesentlichen entspricht. Ausgehend davon ist, soweit es um die Auslegung des

§ 47Abs.

2 legcit. verwendeten Begriffs der "regelmäßigen Dienstverrichtungen" geht, auf die zu § 20 Abs. 3 und 4 RGV 1955 ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen; dies jedoch mit der Einschränkung, dass gegebenenfalls

der jeweiligen, konkret zu beurteilenden Konstellation

folge des Umstandes, dass die Dienstverrichtungen des Strafvollzugsbediensteten nicht im, sondern außerhalb des Dienstortes erbracht werden, die

der Judikatur betreffend § 20 Abs. 3 RGV 1955 erzielte Auslegung für die

terpretation des § 47 Abs. 2 legcit. nicht ohne Weiteres

derselben Allgemeinheit herangezogen werden kann.Nach der zu Paragraph 20, Absatz 3, RGV 1955 ergangenen und im Lichte des Paragraph 47, Absatz eins, RGV 1955 entwickelten Judikatur des VwGH zählt die Beaufsichtigung kranker Gefangener

den hiefür vorgesehenen Abteilungen der Krankenanstalten zu den regelmäßigen und

der Natur des Dienstes gelegenen Dienstverrichtungen eines Justizwachebeamten vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0122; VwGH 9.9.1977, 1231/77, VwSlg. 9381 A/1977). Vorliegend handelt es sich nicht um eine im Dienstort erbrachte Dienstverrichtung, sondern um eine Dienstreise. Allerdings orientieren sich die

Paragraph 47, Absatz 2, RGV 1955

der Fassung nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, gewählten Formulierungen, die im Gleichlaut mit Paragraph 20, Absatz 3, RGV 1955 "regelmäßige Dienstverrichtungen" als Tatbestandsvoraussetzung normieren, erkennbar am Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, legcit.. Auch die Systematik der

Rede stehenden Bestimmungen folgt einem ähnlichen und

sofern vergleichbaren Schema. So werden eingangs

Paragraph 47, Absatz eins, legcit. bzw.

Paragraph 20, Absatz 3, legcit. Reisegebührenansprüche nach den allgemeinen Regelungen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ausgeschlossen und es wird sodann im darauffolgenden Absatz (d.h.

Paragraph 47, Absatz 2, legcit. bzw.

Paragraph 20, Absatz 4, RGV 1955) unter näher genannten Bedingungen eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Festsetzung der Reisegebühren ermöglicht bzw. direkt im Gesetz geregelt. Somit deuten sowohl der Wortlaut der genannten Vorschriften, als auch die Regelungsabfolge des Paragraph 20, Absatz 3 und 4 RGV 1955 sowie des Paragraph 47, Absatz eins und 2 legcit. darauf hin, dass nach der

tention des Gesetzgebers die

Paragraph 47, Absatz 2, legcit. als Voraussetzung für die Festlegung der Tagesgebühr im halben Ausmaß normierte Regelmäßigkeit von Dienstverrichtungen

ihrem Bedeutungsgehalt den diesbezüglich

Paragraph 20, Absatz 3 und Absatz 4, RGV 1955 zugrunde gelegten (

der Rechtsprechung des VwGH betreffend Justizwachebeamte anhand von Paragraph 47, Absatz eins, legcit. erläuterten) Begrifflichkeiten im Wesentlichen entspricht. Ausgehend davon ist, soweit es um die Auslegung des

Paragraph 47, Absatz 2, legcit. verwendeten Begriffs der "regelmäßigen Dienstverrichtungen" geht, auf die zu Paragraph 20, Absatz 3 und 4 RGV 1955 ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen; dies jedoch mit der Einschränkung, dass gegebenenfalls

der jeweiligen, konkret zu beurteilenden Konstellation

folge des Umstandes, dass die Dienstverrichtungen des Strafvollzugsbediensteten nicht im, sondern außerhalb des Dienstortes erbracht werden, die

der Judikatur betreffend Paragraph 20, Absatz 3, RGV 1955 erzielte Auslegung für die

terpretation des Paragraph 47, Absatz 2, legcit. nicht ohne Weiteres

derselben Allgemeinheit herangezogen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120006.J05

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