RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2020 GeschäftszahlRo 2020/12/0006 RechtssatzEs ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Gefangenenbewachung in einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Krankenanstalt in Ansehung der dort vorherrschenden Rahmenbedingungen Aufwendungen, die durch die Versorgung in ungewohnter Umgebung verursacht werden (nämlich üblicherweise z.B. durch die Verpflegung in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Gaststätte außerhalb des Dienstortes oder durch den auf andere Weise vor Ort zu bewerkstelligenden Erwerb von Lebensmitteln in fremder Umgebung), im Allgemeinen nicht in derselben Weise wie bei sonstigen nach § 4 iVm §§ 13 und 17 RGV 1955 zu vergütenden Dienstreisen zum Tragen kommen. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass nach dem Gesetz Mehraufwendungen, die aus Anlass der in Rede stehenden Dienstverrichtungen bei typisierender Betrachtungsweise für die Verpflegung des Strafvollzugsbediensteten erwachsen, nicht von den Vergütungssätzen des § 47 Abs. 2 Z 1 RGV 1955 als umfasst zu sehen wären. Die in § 2 der VO des BM für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten festgelegten monatlichen pauschalierten Aufwandsentschädigungen beinhalten auch in gewissem Umfang einen Ersatz für im Zuge von Außen- und Nachtdiensten aufgetretenen Aufwendungen der Justizwachebeamten (vgl. die aktuell in § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 227/1973 idF BGBl. II Nr. 312/2001, vorgesehenen Aufwandsvergütungen sowie die der Höhe nach korrespondierenden, nunmehr in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, BGBl. II Nr. 200/2005, nach wie vor in § 2, teils unter Bedachtnahme auf die Exekutivdiensttauglichkeit festgelegten Aufwandsentschädigungen).Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Gefangenenbewachung in einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Krankenanstalt in Ansehung der dort vorherrschenden Rahmenbedingungen Aufwendungen, die durch die Versorgung in ungewohnter Umgebung verursacht werden (nämlich üblicherweise z.B. durch die Verpflegung in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Gaststätte außerhalb des Dienstortes oder durch den auf andere Weise vor Ort zu bewerkstelligenden Erwerb von Lebensmitteln in fremder Umgebung), im Allgemeinen nicht in derselben Weise wie bei sonstigen nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraphen 13 und 17 RGV 1955 zu vergütenden Dienstreisen zum Tragen kommen. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass nach dem Gesetz Mehraufwendungen, die aus Anlass der in Rede stehenden Dienstverrichtungen bei typisierender Betrachtungsweise für die Verpflegung des Strafvollzugsbediensteten erwachsen, nicht von den Vergütungssätzen des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, RGV 1955 als umfasst zu sehen wären. Die in Paragraph 2, der VO des BM für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten festgelegten monatlichen pauschalierten Aufwandsentschädigungen beinhalten auch in gewissem Umfang einen Ersatz für im Zuge von Außen- und Nachtdiensten aufgetretenen Aufwendungen der Justizwachebeamten vergleiche die aktuell in Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2001,, vorgesehenen Aufwandsvergütungen sowie die der Höhe nach korrespondierenden, nunmehr in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2005,, nach wie vor in Paragraph 2,, teils unter Bedachtnahme auf die Exekutivdiensttauglichkeit festgelegten Aufwandsentschädigungen). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120006.J07
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