RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2021 GeschäftszahlRo 2020/12/0012 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2019/12/0009 E
- Juni 2020 RS 6 StammrechtssatzDamit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Art. 6 der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die - je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (vgl. EuGH 17.5.2015, C-407/14; EuGH 22.4.1997, C-180/95). Art. 25 der RL 2006/54/EG sieht dann, wenn es keine Bestimmung des nationalen Rechts gibt, auf deren Grundlage Strafschadenersatz an eine durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschädigte Person gezahlt werden kann, nicht vor, dass der nationale Richter denjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, selbst zu einem solchen Schadenersatz verurteilen kann (vgl. EuGH 17.5.2015, C-407/14; vgl. Art. 27 Abs. 1 der RL 2006/54/EG). Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 18a Abs. 2 B-GlBG 1993, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient (und dessen Z 1 bei Überschreitung des Mindestmaßes an insgesamt zuzusprechendem Schadenersatz dem Rechtsanwender - nach oben hin - auch für die Bemessung des Schadenersatzes für die persönliche Beeinträchtigung einen weiten Ermessensspielraum eröffnet), verlangt zwar nicht im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss (vgl. Materialien zu § 19b B-GlBG 1993 (RV 285 BlgNR
- GP, 13)). Auf nationaler Ebene lassen sich aus den regelungsnahen Vorschriften des BBGStG 2005 (vgl. § 9 Abs. 4) sowie des BEinstG (vgl. §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß § 18a B-GlBG 1993 die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten.Damit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Artikel 18, der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Artikel 6, der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die - je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor vergleiche EuGH 17.5.2015, C-407/14; EuGH 22.4.1997, C-180/95). Artikel 25, der RL 2006/54/EG sieht dann, wenn es keine Bestimmung des nationalen Rechts gibt, auf deren Grundlage Strafschadenersatz an eine durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschädigte Person gezahlt werden kann, nicht vor, dass der nationale Richter denjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, selbst zu einem solchen Schadenersatz verurteilen kann vergleiche EuGH 17.5.2015, C-407/14; vergleiche Artikel 27, Absatz eins, der RL 2006/54/EG). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG 1993, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient (und dessen Ziffer eins, bei Überschreitung des Mindestmaßes an insgesamt zuzusprechendem Schadenersatz dem Rechtsanwender - nach oben hin - auch für die Bemessung des Schadenersatzes für die persönliche Beeinträchtigung einen weiten Ermessensspielraum eröffnet), verlangt zwar nicht im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss vergleiche Materialien zu Paragraph 19 b, B-GlBG 1993 Regierungsvorlage 285 BlgNR
- GP, 13)). Auf nationaler Ebene lassen sich aus den regelungsnahen Vorschriften des BBGStG 2005 vergleiche Paragraph 9, Absatz 4,) sowie des BEinstG vergleiche §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120012.J10
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