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{'item': 'Ra 2020/12/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlRa 2020/12/0039 RechtssatzDer ursprüngliche Antrag auf Nachzahlung von diskriminierungsfrei und unionsrechtskonform bestimmten Bezügen war zum Zeitpunkt der Einbringung des späteren Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung noch nicht bescheidförmig erledigt. Das letztgenannte Anbringen stellte bezüglich des Antrags auf Bezugsnachzahlung - selbst wenn das ursprüngliche Anbringen keinen (expliziten) Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung umfasste (zvgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0040) - inhaltlich betrachtet eine Wiederholung des ursprünglich geltend gemachten, aber eben noch keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführten Begehrens auf Nachzahlung von Bezügen dar. Aus § 169f Abs. 3 GehG 1956 folgt, dass der Gesetzgeber der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019 davon ausgeht, dass die "Geltendmachung" der nunmehr durch diese Novelle in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG eingeräumten Ansprüche auch schon durch vor dieser Novelle gestellte Anträge, insbesondere solche auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten oder der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt ist, weshalb anhängige Verfahren über derartige Anträge nunmehr zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG 1956 zu führen haben. Zu beachten ist ferner, dass vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 gestellte Anträge jedenfalls nach dem Willen des innerstaatlichen Gesetzgebers (vgl. § 113 Abs. 12 zweiter Satz zweiter Fall GehG 1956 in der Fassung dieser Novelle) ihrerseits als Anträge nach § 113 Abs. 10 GehG 1956 (in der Fassung dieser Novelle) fortzuführen waren. Vor diesem Hintergrund war die gemäß § 13b GehG 1956 für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung des späteren Nachzahlungsantrags, sondern ausgehend von der ursprünglichen Eingabe zu ermitteln (vgl. VwGH 4.9.2012, 2012/12/0010; VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005; VwGH 13.9.2001, 97/12/0356; 4.7.2001, 99/12/0022).Der ursprüngliche Antrag auf Nachzahlung von diskriminierungsfrei und unionsrechtskonform bestimmten Bezügen war zum Zeitpunkt der Einbringung des späteren Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung noch nicht bescheidförmig erledigt. Das letztgenannte Anbringen stellte bezüglich des Antrags auf Bezugsnachzahlung - selbst wenn das ursprüngliche Anbringen keinen (expliziten) Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung umfasste (zvgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0040) - inhaltlich betrachtet eine Wiederholung des ursprünglich geltend gemachten, aber eben noch keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführten Begehrens auf Nachzahlung von Bezügen dar. Aus Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956 folgt, dass der Gesetzgeber der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019 davon ausgeht, dass die "Geltendmachung" der nunmehr durch diese Novelle in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG eingeräumten Ansprüche auch schon durch vor dieser Novelle gestellte Anträge, insbesondere solche auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten oder der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt ist, weshalb anhängige Verfahren über derartige Anträge nunmehr zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, GehG 1956 zu führen haben. Zu beachten ist ferner, dass vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gestellte Anträge jedenfalls nach dem Willen des innerstaatlichen Gesetzgebers vergleiche Paragraph 113, Absatz 12, zweiter Satz zweiter Fall GehG 1956 in der Fassung dieser Novelle) ihrerseits als Anträge nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 (in der Fassung dieser Novelle) fortzuführen waren. Vor diesem Hintergrund war die gemäß Paragraph 13 b, GehG 1956 für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung des späteren Nachzahlungsantrags, sondern ausgehend von der ursprünglichen Eingabe zu ermitteln vergleiche VwGH 4.9.2012, 2012/12/0010; VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005; VwGH 13.9.2001, 97/12/0356; 4.7.2001, 99/12/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120039.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.