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{'item': 'Ra 2020/12/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2020 GeschäftszahlRa 2020/12/0052 RechtssatzDie Frage, deren Klärung die Revisionswerberin mithilfe des betreffenden Feststellungsantrages begehrte, nämlich die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Besetzungsverfahrens und einer allfälligen Verletzung ihrer durch Art. 6 MRK geschützten Rechte, könnte gegebenenfalls, ohne dass es dafür der Erlassung eines verwaltungsbehördlichen Feststellungsbescheides bedürfte, an den VfGH herangetragen werden (vgl. VfGH 6.12.2007, B 1902/06 ua). Der VfGH hielt in seinem Ablehnungsbeschluss vom

  1. Juni 2020, E 1716/2020-5, bezogen auf den gegenständlichen (an die Verwaltungsbehörde gerichteten) Feststellungsantrag fest, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der Frage, ob ein Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Art. 6 MRK wegen behaupteter Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle zulässig ist, nicht anzustellen sind (vgl. VfGH 26.6.2020, E 1716/2020-5). Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, weshalb - aus dem Blickwinkel einfachgesetzlicher Rechtsgrundlagen - das Ergehen eines Feststellungsbescheides betreffend die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH zu qualifizieren wäre (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215; 22.11.2017, Ro 2017/03/0012; 17.11.2014, 2012/17/0451; 13.9.2002, 99/12/0149).Die Frage, deren Klärung die Revisionswerberin mithilfe des betreffenden Feststellungsantrages begehrte, nämlich die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Besetzungsverfahrens und einer allfälligen Verletzung ihrer durch Artikel 6, MRK geschützten Rechte, könnte gegebenenfalls, ohne dass es dafür der Erlassung eines verwaltungsbehördlichen Feststellungsbescheides bedürfte, an den VfGH herangetragen werden vergleiche VfGH 6.12.2007, B 1902/06 ua). Der VfGH hielt in seinem Ablehnungsbeschluss vom
  2. Juni 2020, E 1716/2020-5, bezogen auf den gegenständlichen (an die Verwaltungsbehörde gerichteten) Feststellungsantrag fest, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der Frage, ob ein Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Artikel 6, MRK wegen behaupteter Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle zulässig ist, nicht anzustellen sind vergleiche VfGH 26.6.2020, E 1716/2020-5). Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, weshalb - aus dem Blickwinkel einfachgesetzlicher Rechtsgrundlagen - das Ergehen eines Feststellungsbescheides betreffend die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH zu qualifizieren wäre vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215; 22.11.2017, Ro 2017/03/0012; 17.11.2014, 2012/17/0451; 13.9.2002, 99/12/0149). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120052.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.