RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.2023 GeschäftszahlRa 2020/12/0068 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/12/0077 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2022/12/0003 E 02.10.2023 Ro 2023/12/0004 E 02.10.2023 RechtssatzBei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters dürfen die "sonstigen Zeiten" vor dem
- Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des
- Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem
- Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21). Für die hier zu beurteilenden Fälle bedeutet dies mit anderen Worten, dass jenen Beamten, denen "sonstige Zeiten" (wie die hier in Rede stehenden Lehrzeiten) bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des
- Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem
- Geburtstag - dem Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind.Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters dürfen die "sonstigen Zeiten" vor dem
- Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des
- Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem
- Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21). Für die hier zu beurteilenden Fälle bedeutet dies mit anderen Worten, dass jenen Beamten, denen "sonstige Zeiten" (wie die hier in Rede stehenden Lehrzeiten) bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des
- Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem
- Geburtstag - dem Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020120068.L04