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{'item': 'Ro 2020/13/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2020 GeschäftszahlRo 2020/13/0007 RechtssatzEine Ersatzpflicht für zu Unrecht bezogene Leistungen des Partners wurde erst mit BGBl. I Nr. 116/2009 eingeführt (vgl. 340 BlgNR

  1. GP 20: "Damit soll ein weiterer Rückzahlungsverpflichteter zur Verfügung stehen, der zudem auch vom Bezug der Leistung profitiert hat."). Diese Ersatzpflicht ist aber davon abhängig, dass der Partner den unberechtigten Bezug (nunmehr: der Beihilfe) "verursacht" hat (§ 31 Abs. 3 KBGG 2001; vgl. in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 § 31 Abs. 3b KBGG: "ermöglicht oder sogar verursacht"). Diese Rückzahlungsverpflichtung trat erst mit
  2. Jänner 2010 in Kraft und ist auf Geburten nach dem
  3. Dezember 2009 anzuwenden (§ 49 Abs. 21 KBGG 2001). Damit entsprach es aber dem Konzept des Gesetzgebers der hier zu beurteilenden Rechtslage, dass zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur der Leistungsbezieher (sowie allenfalls Dritte, die ihnen obliegende Anzeigen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht haben) zu verpflichten ist. Dem Rechtsschutzinteresse des anderen Elternteils (der die Leistung nicht bezogen hat), nicht zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Zuschüssen herangezogen zu werden, ist im Abgabeverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht dieses anderen Elternteils sein kann (vgl. - wenn auch zur Rückzahlung eines Zuschusses, der durch einen alleinstehenden Elternteil bezogen wurde - VfGH 4.3.2011, G 184/10 u.a, VfSlg. 19.343).Eine Ersatzpflicht für zu Unrecht bezogene Leistungen des Partners wurde erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, eingeführt vergleiche 340 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 20: "Damit soll ein weiterer Rückzahlungsverpflichteter zur Verfügung stehen, der zudem auch vom Bezug der Leistung profitiert hat."). Diese Ersatzpflicht ist aber davon abhängig, dass der Partner den unberechtigten Bezug (nunmehr: der Beihilfe) "verursacht" hat (Paragraph 31, Absatz 3, KBGG 2001; vergleiche in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, Paragraph 31, Absatz 3 b, KBGG: "ermöglicht oder sogar verursacht"). Diese Rückzahlungsverpflichtung trat erst mit
  5. Jänner 2010 in Kraft und ist auf Geburten nach dem
  6. Dezember 2009 anzuwenden (Paragraph 49, Absatz 21, KBGG 2001). Damit entsprach es aber dem Konzept des Gesetzgebers der hier zu beurteilenden Rechtslage, dass zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur der Leistungsbezieher (sowie allenfalls Dritte, die ihnen obliegende Anzeigen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht haben) zu verpflichten ist. Dem Rechtsschutzinteresse des anderen Elternteils (der die Leistung nicht bezogen hat), nicht zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Zuschüssen herangezogen zu werden, ist im Abgabeverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht dieses anderen Elternteils sein kann vergleiche - wenn auch zur Rückzahlung eines Zuschusses, der durch einen alleinstehenden Elternteil bezogen wurde - VfGH 4.3.2011, G 184/10 u.a, VfSlg. 19.343). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130007.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.