RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2020 GeschäftszahlRo 2020/13/0010 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 1 WiEReG ist zwar zu entscheiden, dass in Auszügen aus dem Register "für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15" Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung bewirkt die Einschränkung der Einsicht aber, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger diese Daten nicht angezeigt werden, wobei insoweit keine Beschränkung auf die im ersten Satz genannten Verpflichteten vorgenommen wird. Insbesondere erscheint damit auch fraglich, ob die Einschränkung der Einsicht auch die öffentliche Einsicht (§ 10 WiEReG) betrifft. Eine Einschränkung der öffentlichen Einsicht wird weder in § 10 noch in § 10a WiEReG erwähnt. Wenn auch diese öffentliche Einsicht - gegenüber der Einsicht durch Verpflichtete - von vornherein auf bestimmte Daten eingeschränkt ist (§ 10 Z 1 und 2 iVm § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c WiEReG: betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer nur Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; nicht hingegen Geburtsort und Wohnsitz), so führt aber die Einschränkung der Einsicht nach § 10a Abs. 1 WiEReG dazu, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer überhaupt nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Nicht-Einschränkung der öffentlichen Einsicht wäre nicht ersichtlich und entspräche auch etwa nicht der Umsetzung der Richtlinienbestimmung in Deutschland (vgl. § 23 Abs. 2 vorletzter Satz des deutschen Geldwäschegesetzes, BGBl. I S 1822, der aufzählt, in welchen Fällen eine Beschränkung der Einsichtnahme nicht möglich ist: gegenüber näher genannten Behörden, gegenüber näher genannten Verpflichteten sowie gegenüber Notaren; die Einsichtnahme durch "alle Mitglieder der Öffentlichkeit" iSd § 23 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzes ist demnach eingeschränkt). Es erscheint auch naheliegend, dass die in § 10a Abs. 2 WiEReG angeführten Risiken nicht primär durch die Einsicht von Verpflichteten (etwa Rechtsanwälten oder Steuerberatern) zu befürchten sind, sondern durch die Einsicht von "jedermann". Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern des Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie in der Fassung der "zukünftigen Änderungsrichtlinie" (also der Richtlinie EU 2018/843) umsetzen wollte (und eine Absicht des Gesetzgebers, von der Richtlinie abzuweichen, nicht erkennbar ist), ist bei - mit dem Wortlaut insbesondere des § 10a Abs. 1 dritter Satz WiEReG vereinbarer - richtlinienkonformer Auslegung davon auszugehen, dass eine von der Registerbehörde verfügte Einschränkung der Einsicht auch die Einschränkung der öffentlichen Einsicht (durch "jedermann") nach § 10 WiEReG bewirkt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 10 a, Absatz eins, Satz 1 WiEReG ist zwar zu entscheiden, dass in Auszügen aus dem Register "für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 15 Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung bewirkt die Einschränkung der Einsicht aber, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger diese Daten nicht angezeigt werden, wobei insoweit keine Beschränkung auf die im ersten Satz genannten Verpflichteten vorgenommen wird. Insbesondere erscheint damit auch fraglich, ob die Einschränkung der Einsicht auch die öffentliche Einsicht (Paragraph 10, WiEReG) betrifft. Eine Einschränkung der öffentlichen Einsicht wird weder in Paragraph 10, noch in Paragraph 10 a, WiEReG erwähnt. Wenn auch diese öffentliche Einsicht - gegenüber der Einsicht durch Verpflichtete - von vornherein auf bestimmte Daten eingeschränkt ist (Paragraph 10, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis c WiEReG: betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer nur Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; nicht hingegen Geburtsort und Wohnsitz), so führt aber die Einschränkung der Einsicht nach Paragraph 10 a, Absatz eins, WiEReG dazu, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer überhaupt nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Nicht-Einschränkung der öffentlichen Einsicht wäre nicht ersichtlich und entspräche auch etwa nicht der Umsetzung der Richtlinienbestimmung in Deutschland vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, vorletzter Satz des deutschen Geldwäschegesetzes, BGBl. römisch eins S 1822, der aufzählt, in welchen Fällen eine Beschränkung der Einsichtnahme nicht möglich ist: gegenüber näher genannten Behörden, gegenüber näher genannten Verpflichteten sowie gegenüber Notaren; die Einsichtnahme durch "alle Mitglieder der Öffentlichkeit" iSd Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Gesetzes ist demnach eingeschränkt). Es erscheint auch naheliegend, dass die in Paragraph 10 a, Absatz 2, WiEReG angeführten Risiken nicht primär durch die Einsicht von Verpflichteten (etwa Rechtsanwälten oder Steuerberatern) zu befürchten sind, sondern durch die Einsicht von "jedermann". Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern des Artikel 30, Absatz 9, der Richtlinie in der Fassung der "zukünftigen Änderungsrichtlinie" (also der Richtlinie EU 2018/843) umsetzen wollte (und eine Absicht des Gesetzgebers, von der Richtlinie abzuweichen, nicht erkennbar ist), ist bei - mit dem Wortlaut insbesondere des Paragraph 10 a, Absatz eins, dritter Satz WiEReG vereinbarer - richtlinienkonformer Auslegung davon auszugehen, dass eine von der Registerbehörde verfügte Einschränkung der Einsicht auch die Einschränkung der öffentlichen Einsicht (durch "jedermann") nach Paragraph 10, WiEReG bewirkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130010.J01
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