RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2020 GeschäftszahlRo 2020/13/0010 RechtssatzWas die Frage betrifft, welche Straftaten in § 10a Abs. 2 Unterabsatz 2 WiEReG gemeint sind, so ist zu beachten, dass die Frage, ob jemand einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt ist, Opfer einer näher genannten Straftat zu werden, eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. etwa - betreffend das Vorliegen einer "realen Gefahr" im Sinne des § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063). Von den Antragstellern sind demnach entsprechend § 10a Abs. 1 und 2 WiEReG "Tatsachen" nachzuweisen, die die Annahme (rechtliche Beurteilung) rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem genannten unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde. § 10a Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 WiEReG regelt insoweit nur, ob ein Risiko als unverhältnismäßig anzusehen ist (ob es die Einsichtnahme ist, die den wirtschaftlichen Eigentümer diesem Risiko aussetzt, wird in diesem Satz nicht behandelt und ist daher auch gesondert zu beurteilen). Unverhältnismäßig ist das Risiko nach dieser Bestimmung, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Diese deutlich höhere Wahrscheinlichkeit kann sich nach dieser Bestimmung "insbesondere" (also nicht taxativ) daraus ergeben, dass ("weil") gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige in der Vergangenheit bereits Straftaten verübt oder angedroht wurden oder dass aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Vorliegen eines der beiden Fälle bereits bewirkt, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat als deutlich höher anzunehmen wäre.Was die Frage betrifft, welche Straftaten in Paragraph 10 a, Absatz 2, Unterabsatz 2 WiEReG gemeint sind, so ist zu beachten, dass die Frage, ob jemand einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt ist, Opfer einer näher genannten Straftat zu werden, eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat vergleiche etwa - betreffend das Vorliegen einer "realen Gefahr" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063). Von den Antragstellern sind demnach entsprechend Paragraph 10 a, Absatz eins und 2 WiEReG "Tatsachen" nachzuweisen, die die Annahme (rechtliche Beurteilung) rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem genannten unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde. Paragraph 10 a, Absatz 2, Unterabsatz 2 Satz 2 WiEReG regelt insoweit nur, ob ein Risiko als unverhältnismäßig anzusehen ist (ob es die Einsichtnahme ist, die den wirtschaftlichen Eigentümer diesem Risiko aussetzt, wird in diesem Satz nicht behandelt und ist daher auch gesondert zu beurteilen). Unverhältnismäßig ist das Risiko nach dieser Bestimmung, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Diese deutlich höhere Wahrscheinlichkeit kann sich nach dieser Bestimmung "insbesondere" (also nicht taxativ) daraus ergeben, dass ("weil") gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige in der Vergangenheit bereits Straftaten verübt oder angedroht wurden oder dass aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Vorliegen eines der beiden Fälle bereits bewirkt, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat als deutlich höher anzunehmen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130010.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.