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{'item': 'Ro 2020/13/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2020 GeschäftszahlRo 2020/13/0010 RechtssatzEine Beschränkung der Einsicht nach Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie 2015/849 (in der Fassung der RL 2018/843) soll - in Übereinstimmung mit der Überschrift des § 10a WiEReG - nur bei Vorliegen von "außergewöhnlichen" Umständen vorgenommen werden. In die Beurteilung, ob derart außergewöhnliche Umstände vorliegen und damit die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich erhöht ist (das Risiko also unverhältnismäßig ist) können zwar auch andere Straftaten als die in § 10a Abs. 2 Unterabsatz 1 WiEReG explizit aufgezählten einbezogen werden (die Aufzählung in Unterabsatz 2 ist nicht taxativ). Wesentlich ist aber jeweils, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde. Der Gesetzgeber hat nicht - etwa im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder einer Fiktion - normiert, dass das Risiko als deutlich höher anzunehmen ist, wenn einer der genannten Fälle vorliegt. Wenn in § 10a Abs. 4 WiEReG vorgesehen ist, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass unter anderem der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung dieses Risikos eine Rolle spielen wird. Weiters werden auch die konkreten Umstände der verübten (oder angedrohten) Straftat für diese Beurteilung von Bedeutung sein (z.B. ob das Opfer vom Täter gezielt - und aufgrund welcher Umstände - ausgewählt wurde oder ob es sich etwa um eine Einbruchsserie handelte, bei der die Opfer vom Täter nur zufällig - nach Gelegenheit - ausgewählt wurden).Eine Beschränkung der Einsicht nach Artikel 30, Absatz 9, der Richtlinie 2015/849 (in der Fassung der RL 2018/843) soll - in Übereinstimmung mit der Überschrift des Paragraph 10 a, WiEReG - nur bei Vorliegen von "außergewöhnlichen" Umständen vorgenommen werden. In die Beurteilung, ob derart außergewöhnliche Umstände vorliegen und damit die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich erhöht ist (das Risiko also unverhältnismäßig ist) können zwar auch andere Straftaten als die in Paragraph 10 a, Absatz 2, Unterabsatz 1 WiEReG explizit aufgezählten einbezogen werden (die Aufzählung in Unterabsatz 2 ist nicht taxativ). Wesentlich ist aber jeweils, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde. Der Gesetzgeber hat nicht - etwa im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder einer Fiktion - normiert, dass das Risiko als deutlich höher anzunehmen ist, wenn einer der genannten Fälle vorliegt. Wenn in Paragraph 10 a, Absatz 4, WiEReG vorgesehen ist, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass unter anderem der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung dieses Risikos eine Rolle spielen wird. Weiters werden auch die konkreten Umstände der verübten (oder angedrohten) Straftat für diese Beurteilung von Bedeutung sein (z.B. ob das Opfer vom Täter gezielt - und aufgrund welcher Umstände - ausgewählt wurde oder ob es sich etwa um eine Einbruchsserie handelte, bei der die Opfer vom Täter nur zufällig - nach Gelegenheit - ausgewählt wurden). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130010.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.