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{'item': 'Ro 2020/13/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2023 GeschäftszahlRo 2020/13/0011 RechtssatzWird die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht als eigenes Wirtschaftsgut angesehen, ist nicht erkennbar, wie ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich "hinsichtlich der Anteile" der umwandlungsbedingt entstandenen Personengesellschaft entstehen kann (§ 9 Abs. 1 Z 3 dritter TS UmgrStG 1991). Dabei ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit der Wortfolge "Anteile [...] an der Personengesellschaft" das Vermögen - somit die einzelnen Wirtschaftsgüter - der übertragenden (untergehenden) Kapitalgesellschaft gemeint haben kann. Abgesehen davon, dass ein derartiges Verständnis schon im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung findet, werden Fälle, in denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich bestimmter Wirtschaftsgüter entsteht, bereits von § 9 Abs. 1 Z 3 erster TS UmgrStG 1991 erfasst ("das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen"). Zudem führt eine errichtende Umwandlung grundsätzlich nicht dazu, dass es hinsichtlich der Wirtschaftsgüter im Vermögen der untergehenden Kapitalgesellschaft zu einer Entstehung der Besteuerungsrechte der Republik Österreich kommt. Auch die mit dem AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34, vorgenommene Ergänzung des § 9 Abs. 1 Z 3 dritter TS UmgrStG 1991 deutet darauf hin, dass bewusst zwischen den "Anteilen" an der Gesellschaft und dem Vermögen der Gesellschaft unterschieden werden sollte (vgl. dazu ErlRV 662 BlgNR

  1. GP 11).Wird die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht als eigenes Wirtschaftsgut angesehen, ist nicht erkennbar, wie ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich "hinsichtlich der Anteile" der umwandlungsbedingt entstandenen Personengesellschaft entstehen kann (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, dritter TS UmgrStG 1991). Dabei ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit der Wortfolge "Anteile [...] an der Personengesellschaft" das Vermögen - somit die einzelnen Wirtschaftsgüter - der übertragenden (untergehenden) Kapitalgesellschaft gemeint haben kann. Abgesehen davon, dass ein derartiges Verständnis schon im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung findet, werden Fälle, in denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich bestimmter Wirtschaftsgüter entsteht, bereits von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, erster TS UmgrStG 1991 erfasst ("das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen"). Zudem führt eine errichtende Umwandlung grundsätzlich nicht dazu, dass es hinsichtlich der Wirtschaftsgüter im Vermögen der untergehenden Kapitalgesellschaft zu einer Entstehung der Besteuerungsrechte der Republik Österreich kommt. Auch die mit dem AbgÄG 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 34, vorgenommene Ergänzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, dritter TS UmgrStG 1991 deutet darauf hin, dass bewusst zwischen den "Anteilen" an der Gesellschaft und dem Vermögen der Gesellschaft unterschieden werden sollte vergleiche dazu ErlRV 662 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020130011.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.