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{'item': 'Ro 2020/13/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2023 GeschäftszahlRo 2020/13/0011 RechtssatzMit der Einführung des § 9 Abs. 1 Z 3 dritter TS UmgrStG 1991 sollten offenbar die stillen Reserven in den Anteilen an der durch die errichtende Umwandlung untergehenden Kapitalgesellschaft entsteuert werden, wenn hinsichtlich dieser Anteile der Republik Österreich kein Besteuerungsrecht zugekommen war. Diese in den "Anteilen" an der entstehenden Personengesellschaft "fortlebenden" stillen Reserven sollten damit zukünftig keiner Besteuerung unterliegen. Bei dieser Sichtweise bezieht sich die in § 9 Abs. 1 Z 3 dritter TS UmgrStG 1991 vorgesehene Aufwertung somit nur auf die in den Anteilen an der untergehenden Kapitalgesellschaft gespeicherten - keiner laufenden Abschreibung zugänglichen - stillen Reserven, nicht aber auf einen allfälligen Firmenwert der Mitunternehmeranteile oder auf allfällige stille Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern des übernommenen Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist ausreichend erkennbar, dass der Gesetzgeber - ungeachtet der systematischen Fragestellungen, die mit dieser Bestimmung einhergehen - auf die Veräußerung der Mitunternehmeranteile abstellen wollte, weil die Frage der Entsteuerung der "Anteile" an der entstehenden Personengesellschaft erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung schlagend wird. Dies zeigt sich insbesondere auch durch die mit dem AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34, vorgenommene - insoweit daher lediglich klarstellende (vgl. ErlRV 662 BlgNR

  1. GP 11) - Ergänzung der genannten Bestimmung, wonach der angesetzte gemeine Wert "bis zur späteren Realisierung der Anteile fortzuführen" war. Ausgehend vom dargestellten Grundgedanken für diese Regelung ist nicht ersichtlich, dass die in § 9 Abs. 1 Z 3 dritter TS UmgrStG 1991 angeordnete Aufwertung der "Anteile" an der Personengesellschaft - schon nach der mit dem BudgetbegleitG 2007 eingefügten (Stamm-)Fassung - eine Auswirkung auf deren laufende Gewinnermittlung hätte entfalten sollen.Mit der Einführung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, dritter TS UmgrStG 1991 sollten offenbar die stillen Reserven in den Anteilen an der durch die errichtende Umwandlung untergehenden Kapitalgesellschaft entsteuert werden, wenn hinsichtlich dieser Anteile der Republik Österreich kein Besteuerungsrecht zugekommen war. Diese in den "Anteilen" an der entstehenden Personengesellschaft "fortlebenden" stillen Reserven sollten damit zukünftig keiner Besteuerung unterliegen. Bei dieser Sichtweise bezieht sich die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, dritter TS UmgrStG 1991 vorgesehene Aufwertung somit nur auf die in den Anteilen an der untergehenden Kapitalgesellschaft gespeicherten - keiner laufenden Abschreibung zugänglichen - stillen Reserven, nicht aber auf einen allfälligen Firmenwert der Mitunternehmeranteile oder auf allfällige stille Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern des übernommenen Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist ausreichend erkennbar, dass der Gesetzgeber - ungeachtet der systematischen Fragestellungen, die mit dieser Bestimmung einhergehen - auf die Veräußerung der Mitunternehmeranteile abstellen wollte, weil die Frage der Entsteuerung der "Anteile" an der entstehenden Personengesellschaft erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung schlagend wird. Dies zeigt sich insbesondere auch durch die mit dem AbgÄG 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 34, vorgenommene - insoweit daher lediglich klarstellende vergleiche ErlRV 662 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11) - Ergänzung der genannten Bestimmung, wonach der angesetzte gemeine Wert "bis zur späteren Realisierung der Anteile fortzuführen" war. Ausgehend vom dargestellten Grundgedanken für diese Regelung ist nicht ersichtlich, dass die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, dritter TS UmgrStG 1991 angeordnete Aufwertung der "Anteile" an der Personengesellschaft - schon nach der mit dem BudgetbegleitG 2007 eingefügten (Stamm-)Fassung - eine Auswirkung auf deren laufende Gewinnermittlung hätte entfalten sollen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020130011.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.