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{'item': 'Ro 2020/13/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.2020 GeschäftszahlRo 2020/13/0013 BeachteBesprechung in: SWK 8/2021, S. 539-546;SWK 8 aus 2021,, S. 539-546; RechtssatzMit der Einführung der Ziffern 7 und 8 in § 20 Abs. 1 EStG 1988 wollte der Gesetzgeber für die Absetzbarkeit von Gehaltszahlungen eine Obergrenze einführen. In der Z 7 hat er dies durch die Nennung eines konkreten Betrages, nämlich 500.000 Euro pro Jahr, umgesetzt. In der Z 8 wollte er eine gestaffelte Obergrenze vorsehen, die je nach der Dauer der Dienstzeit variiert. Um diese dienstzeitabhängige Staffelung der Obergrenze nicht in § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 erneut anführen zu müssen, hat sich der Gesetzgeber legistisch der Technik eines weiteren Verweises auf § 67 Abs. 6 EStG 1988 bedient. Freilich wollte er damit aber nichts anderes als die betragsmäßige Obergrenze für die Absetzbarkeit der freiwilligen Abfertigung normieren. Er hat diese durch die abstrakte Anknüpfung "soweit ... zu versteuern sind" zum Ausdruck gebracht. Diese Anknüpfung bezieht sich nach dem klar erkennbaren Ziel der Regelung auf § 67 Abs. 6 Z 1 bis 6 EStG 1988 und somit auf die "vorstehenden Bestimmungen" im Sinne des § 67 Abs. 6 Z 7 EStG 1988, jedoch nicht auch auf die zuletzt genannte, den unmittelbaren Anwendungsbereich der verwiesenen Bestimmungen regelnde Ziffer. Im Übrigen wurde mit demselben Gesetz, mit welchem die Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988 geschaffen wurden (AbgÄG 2014), § 67 Abs. 6 EStG 1988 neu gefasst, um damit das Ausmaß der nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt besteuerbaren Bezüge mit einem Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat damit die Einschränkung der Absetzbarkeit bestimmter Bezüge als Betriebsausgaben mit der Beschränkung der begünstigten Besteuerung freiwilliger Abfertigungen abgestimmt.Mit der Einführung der Ziffern 7 und 8 in Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 wollte der Gesetzgeber für die Absetzbarkeit von Gehaltszahlungen eine Obergrenze einführen. In der Ziffer 7, hat er dies durch die Nennung eines konkreten Betrages, nämlich 500.000 Euro pro Jahr, umgesetzt. In der Ziffer 8, wollte er eine gestaffelte Obergrenze vorsehen, die je nach der Dauer der Dienstzeit variiert. Um diese dienstzeitabhängige Staffelung der Obergrenze nicht in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 erneut anführen zu müssen, hat sich der Gesetzgeber legistisch der Technik eines weiteren Verweises auf Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 bedient. Freilich wollte er damit aber nichts anderes als die betragsmäßige Obergrenze für die Absetzbarkeit der freiwilligen Abfertigung normieren. Er hat diese durch die abstrakte Anknüpfung "soweit ... zu versteuern sind" zum Ausdruck gebracht. Diese Anknüpfung bezieht sich nach dem klar erkennbaren Ziel der Regelung auf Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 und somit auf die "vorstehenden Bestimmungen" im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer 7, EStG 1988, jedoch nicht auch auf die zuletzt genannte, den unmittelbaren Anwendungsbereich der verwiesenen Bestimmungen regelnde Ziffer. Im Übrigen wurde mit demselben Gesetz, mit welchem die Abzugsverbote des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 EStG 1988 geschaffen wurden (AbgÄG 2014), Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 neu gefasst, um damit das Ausmaß der nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 begünstigt besteuerbaren Bezüge mit einem Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat damit die Einschränkung der Absetzbarkeit bestimmter Bezüge als Betriebsausgaben mit der Beschränkung der begünstigten Besteuerung freiwilliger Abfertigungen abgestimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.