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{'item': 'Ra 2020/13/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlRa 2020/13/0013 RechtssatzNähere Regelungen zur Frage, wann die Einmalzahlung als "ohne rechtlichen Grund bezahlt" anzusehen ist (Art. 14 Abs. 3 SteuerAbk Liechtenstein 2014), enthält das SteuerAbk Liechtenstein 2014 nicht. Nach den Materialien zum SteuerAbk Liechtenstein 2014 erfolgt die Einmalzahlung beispielsweise dann "grundlos", wenn sich nachträglich herausstellt, dass die betroffene Person zum relevanten Zeitpunkt nicht in Österreich ansässig war (vgl. ErlRV 2151 BlgNR

  1. GP 15). Nach den liechtensteinischen Materialien zum SteuerAbk Liechtenstein 2014 ist die Einmalzahlung beispielsweise dann "zu Unrecht" erhoben worden, wenn die betroffene Person fälschlicherweise in den Unterlagen der Bank als in Österreich ansässig aufgeführt ist oder wenn eine betroffene Person die freiwillige Meldung gewählt hat und dies gegenüber der Zahlstelle auch so kommuniziert hat (siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein Nr. 40/2013, Seite 42). Mit diesen Aussagen in den Materialien zum SteuerAbk Liechtenstein 2014 wird daher - aus Sicht beider Vertragsstaaten - zum Ausdruck gebracht, dass ein fehlender rechtlicher Grund für die Vornahme der Einmalzahlung nur dann gegeben ist, wenn die Bestimmungen des SteuerAbk Liechtenstein 2014 nicht eingehalten worden sind, somit, wenn die im SteuerAbk Liechtenstein 2014 geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für die Vornahme der Einmalzahlung nicht erfüllt waren (ebenso VfGH 8.6.2020, E 1492/2019). Hinweise darauf, dass Umstände, die im SteuerAbk Liechtenstein 2014 keine Regelung erfahren, wie etwa die konkreten steuerlichen Verhältnisse der betroffenen Person - etwa ob bis zum Inkrafttreten des SteuerAbk Liechtenstein 2014 Einkünfte in einer bestimmten Höhe erzielt worden sind, die trotz Steuerpflicht in Österreich tatsächlich nicht besteuert wurden oder das Verhältnis der Einmalzahlung zum konkret geschuldeten Abgabenbetrag (bei tatsächlicher Veranlagung) - in diesem Zusammenhang relevant sein sollen (siehe hingegen zur Bezugnahme auf individuelle steuerliche Verhältnisse die Definition der Vermögenswerte in Art. 2 Abs. 1 lit. f Z ii des SteuerAbk Liechtenstein 2014), sind weder den Materialien noch dem SteuerAbk Liechtenstein 2014 selbst zu entnehmen.Nähere Regelungen zur Frage, wann die Einmalzahlung als "ohne rechtlichen Grund bezahlt" anzusehen ist (Artikel 14, Absatz 3, SteuerAbk Liechtenstein 2014), enthält das SteuerAbk Liechtenstein 2014 nicht. Nach den Materialien zum SteuerAbk Liechtenstein 2014 erfolgt die Einmalzahlung beispielsweise dann "grundlos", wenn sich nachträglich herausstellt, dass die betroffene Person zum relevanten Zeitpunkt nicht in Österreich ansässig war vergleiche ErlRV 2151 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 15). Nach den liechtensteinischen Materialien zum SteuerAbk Liechtenstein 2014 ist die Einmalzahlung beispielsweise dann "zu Unrecht" erhoben worden, wenn die betroffene Person fälschlicherweise in den Unterlagen der Bank als in Österreich ansässig aufgeführt ist oder wenn eine betroffene Person die freiwillige Meldung gewählt hat und dies gegenüber der Zahlstelle auch so kommuniziert hat (siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein Nr. 40 aus 2013,, Seite 42). Mit diesen Aussagen in den Materialien zum SteuerAbk Liechtenstein 2014 wird daher - aus Sicht beider Vertragsstaaten - zum Ausdruck gebracht, dass ein fehlender rechtlicher Grund für die Vornahme der Einmalzahlung nur dann gegeben ist, wenn die Bestimmungen des SteuerAbk Liechtenstein 2014 nicht eingehalten worden sind, somit, wenn die im SteuerAbk Liechtenstein 2014 geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für die Vornahme der Einmalzahlung nicht erfüllt waren (ebenso VfGH 8.6.2020, E 1492 aus 2019,). Hinweise darauf, dass Umstände, die im SteuerAbk Liechtenstein 2014 keine Regelung erfahren, wie etwa die konkreten steuerlichen Verhältnisse der betroffenen Person - etwa ob bis zum Inkrafttreten des SteuerAbk Liechtenstein 2014 Einkünfte in einer bestimmten Höhe erzielt worden sind, die trotz Steuerpflicht in Österreich tatsächlich nicht besteuert wurden oder das Verhältnis der Einmalzahlung zum konkret geschuldeten Abgabenbetrag (bei tatsächlicher Veranlagung) - in diesem Zusammenhang relevant sein sollen (siehe hingegen zur Bezugnahme auf individuelle steuerliche Verhältnisse die Definition der Vermögenswerte in Artikel 2, Absatz eins, Litera f, Z ii des SteuerAbk Liechtenstein 2014), sind weder den Materialien noch dem SteuerAbk Liechtenstein 2014 selbst zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130013.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.