RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlRa 2020/13/0013 RechtssatzDas SteuerAbk Liechtenstein 2014 verpflichtet in Art. 4 Abs. 1 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 die liechtensteinischen Banken, die betroffenen Personen umfassend zu informieren. Art. 5 Abs. 1 und 3 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 normieren eine Verpflichtung der betroffenen Personen zur schriftlichen Bekanntgabe der gewählten Methode der Legalisierung sowie die Folgen bei Unterlassung dieser Bekanntgabe. Beide Bestimmungen finden sich in Teil 2 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 in dem nur die Nachversteuerung für die Vergangenheit - somit für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des SteuerAbk Liechtenstein 2014 - geregelt ist. In Teil 3 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 finden sich für Zeiträume nach dem Inkrafttreten des SteuerAbk Liechtenstein 2014 Bestimmungen über die laufende Erhebung einer Quellensteuer (Art. 18 des SteuerAbk Liechtenstein 2014) oder die alternativ (wahlweise) abzugebende freiwillige Meldung (Art. 21 des SteuerAbk Liechtenstein 2014). Weder in den genannten Bestimmungen noch an anderer Stelle regelt das SteuerAbk Liechtenstein 2014, auf welche Art und Weise die liechtensteinischen Banken die betroffenen Personen zu informieren haben und in welcher Form - abgesehen vom ausdrücklich vorgesehenen Schriftlichkeitserfordernis in Art. 5 Abs. 1 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 - die betroffenen Personen die Mitteilungen über die Legalisierungsmethode für die Vergangenheit bzw. über die Vorgehensweise für die zukünftig erzielten Kapitalerträge abzugeben haben. Nach dem SteuerAbk Liechtenstein 2014 besteht insbesondere auch keine Verpflichtung der liechtensteinischen Banken, den betroffenen Personen Formulare zu übermitteln, mittels derer sie die genannten Wahlmöglichkeiten bekannt geben können.Das SteuerAbk Liechtenstein 2014 verpflichtet in Artikel 4, Absatz eins, des SteuerAbk Liechtenstein 2014 die liechtensteinischen Banken, die betroffenen Personen umfassend zu informieren. Artikel 5, Absatz eins und 3 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 normieren eine Verpflichtung der betroffenen Personen zur schriftlichen Bekanntgabe der gewählten Methode der Legalisierung sowie die Folgen bei Unterlassung dieser Bekanntgabe. Beide Bestimmungen finden sich in Teil 2 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 in dem nur die Nachversteuerung für die Vergangenheit - somit für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des SteuerAbk Liechtenstein 2014 - geregelt ist. In Teil 3 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 finden sich für Zeiträume nach dem Inkrafttreten des SteuerAbk Liechtenstein 2014 Bestimmungen über die laufende Erhebung einer Quellensteuer (Artikel 18, des SteuerAbk Liechtenstein 2014) oder die alternativ (wahlweise) abzugebende freiwillige Meldung (Artikel 21, des SteuerAbk Liechtenstein 2014). Weder in den genannten Bestimmungen noch an anderer Stelle regelt das SteuerAbk Liechtenstein 2014, auf welche Art und Weise die liechtensteinischen Banken die betroffenen Personen zu informieren haben und in welcher Form - abgesehen vom ausdrücklich vorgesehenen Schriftlichkeitserfordernis in Artikel 5, Absatz eins, des SteuerAbk Liechtenstein 2014 - die betroffenen Personen die Mitteilungen über die Legalisierungsmethode für die Vergangenheit bzw. über die Vorgehensweise für die zukünftig erzielten Kapitalerträge abzugeben haben. Nach dem SteuerAbk Liechtenstein 2014 besteht insbesondere auch keine Verpflichtung der liechtensteinischen Banken, den betroffenen Personen Formulare zu übermitteln, mittels derer sie die genannten Wahlmöglichkeiten bekannt geben können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130013.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.