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{'item': 'Ro 2020/13/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlRo 2020/13/0016 BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2021/0002 * EuGH-Zahl: C-247/21 RechtssatzDem

Art. 42Buchst.

a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom

  1. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie (insoweit in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom
  2. Juli 2010) dahin auszulegen, dass eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung als Steuerschuldner auch dann vorliegt, wenn in der Rechnung, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wird, angegeben wird: "Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft"?1.

Artikel 42, Buchst.

a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Artikel 197, Absatz eins, Buchst. c dieser Richtlinie (insoweit in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010) dahin auszulegen, dass eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung als Steuerschuldner auch dann vorliegt, wenn in der Rechnung, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wird, angegeben wird: "Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft"? 2. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

  1. a)Kann eine derartige Rechnungsangabe nachträglich wirksam berichtigt werden (durch Angabe: "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über")?
  2. a)Kann eine derartige Rechnungsangabe nachträglich wirksam berichtigt werden (durch Angabe: "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gem. Artikel 25, UStG. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über")? b)

es für eine wirksame Berichtigung erforderlich, dass die berichtigte Rechnung dem Rechnungsempfänger zugeht? c) Tritt die Wirkung der Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ein? 3.

Art. 219a

der Richtlinie 2006/112/EG (in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom

  1. Juli 2010 und der Berichtigung ABl. L 299/46 vom
  2. November 2010) dahin auszulegen, dass die Vorschriften über die Rechnungsstellung jenes Mitgliedstaats anzuwenden sind, dessen Vorschriften anzuwenden wären, wenn (noch) keine Bestimmung eines "Erwerbers" zum Steuerschuldner in der Rechnung erfolgt

; oder sind die Vorschriften jenes Mitgliedstaats anzuwenden, dessen Vorschriften bei angenommener Wirksamkeit der Bestimmung des "Erwerbers" zum Steuerschuldner anzuwenden wären?3.

Artikel 219

a, der Richtlinie 2006/112/EG (in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom

  1. Juli 2010 und der Berichtigung Amtsblatt L 299/46 vom
  2. November 2010) dahin auszulegen, dass die Vorschriften über die Rechnungsstellung jenes Mitgliedstaats anzuwenden sind, dessen Vorschriften anzuwenden wären, wenn (noch) keine Bestimmung eines "Erwerbers" zum Steuerschuldner in der Rechnung erfolgt

; oder sind die Vorschriften jenes Mitgliedstaats anzuwenden, dessen Vorschriften bei angenommener Wirksamkeit der Bestimmung des "Erwerbers" zum Steuerschuldner anzuwenden wären? European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130016.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.