RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlRa 2020/13/0065 RechtssatzDie Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts zur Mängelbehebung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, jene Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. Bringt eine Partei eine Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit ein, hat kein Verbesserungsverfahren stattzufinden, das Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen (vgl. OGH 23.10.1991, 3 Ob 110-112/91; 10.3.1992, 5 Ob 502, 503 und 1512/92; 26.2.2020, 3 Ob 14/20k, 15/20g). Wird in ein Rechtsmittel absichtlich ein Formfehler eingebaut, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Verbesserung zu verweigern (vgl. OGH 30.1.1985, 3 Ob 596/84). Diese Einschränkung der Verbesserungsmöglichkeit wird auf eine teleologische Interpretation der Verbesserungsvorschriften gestützt, wollen diese doch nur vor den nachteiligen Folgen eines Versehens schützen, nicht aber Verschleppungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, §§ 84, 85 ZPO Rz 46; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 27/1: teleologische Reduktion). Durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens soll nicht eine unzulässige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist ausgelöst werden (vgl. Kodek, aaO, Rz 175).Die Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts zur Mängelbehebung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, jene Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. Bringt eine Partei eine Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit ein, hat kein Verbesserungsverfahren stattzufinden, das Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen vergleiche OGH 23.10.1991, 3 Ob 110-112/91; 10.3.1992, 5 Ob 502, 503 und 1512/92; 26.2.2020, 3 Ob 14/20k, 15/20g). Wird in ein Rechtsmittel absichtlich ein Formfehler eingebaut, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Verbesserung zu verweigern vergleiche OGH 30.1.1985, 3 Ob 596/84). Diese Einschränkung der Verbesserungsmöglichkeit wird auf eine teleologische Interpretation der Verbesserungsvorschriften gestützt, wollen diese doch nur vor den nachteiligen Folgen eines Versehens schützen, nicht aber Verschleppungsmöglichkeiten eröffnen vergleiche Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 46; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 13, Rz 27/1: teleologische Reduktion). Durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens soll nicht eine unzulässige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist ausgelöst werden vergleiche Kodek, aaO, Rz 175). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130065.L03
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