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{'item': 'Ra 2020/14/0364'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2021 GeschäftszahlRa 2020/14/0364 RechtssatzBei der Anordnung, wonach die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG gilt, handelt es sich um eine abweichende Regelung dazu, dass die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift über die mündliche Verkündung eines Bescheides mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG keine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides darstellt (vgl. VwGH 21.1.1997, 93/09/0048, mwN). Sie ermöglicht der Behörde damit, dem Verlangen einer bei der Bescheidverkündung anwesenden Partei nach § 62 Abs. 3 AVG auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung durch die Ausfolgung oder Übersendung einer Abschrift der betreffenden Niederschrift zu entsprechen. Dies ändert aber für den vorliegenden Fall nichts daran, dass in der Niederschrift mangels Anwesenheit einer Partei (oder ihrer gewillkürten Vertretung) in einem Verfahren über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lediglich eine unwirksame Bescheidverkündung beurkundet wurde. Insofern liegt tatsächlich keine "Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG" vor, sodass auch die gesetzliche Fiktion des § 22 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 diese Niederschrift nicht zu einem (schriftlichen) Bescheid macht. Auch setzt das Vorliegen einer "schriftlichen Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG" voraus, dass (zuvor) ein Bescheid wirksam mündlich erlassen wurde.Bei der Anordnung, wonach die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG gilt, handelt es sich um eine abweichende Regelung dazu, dass die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift über die mündliche Verkündung eines Bescheides mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides darstellt vergleiche VwGH 21.1.1997, 93/09/0048, mwN). Sie ermöglicht der Behörde damit, dem Verlangen einer bei der Bescheidverkündung anwesenden Partei nach Paragraph 62, Absatz 3, AVG auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung durch die Ausfolgung oder Übersendung einer Abschrift der betreffenden Niederschrift zu entsprechen. Dies ändert aber für den vorliegenden Fall nichts daran, dass in der Niederschrift mangels Anwesenheit einer Partei (oder ihrer gewillkürten Vertretung) in einem Verfahren über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lediglich eine unwirksame Bescheidverkündung beurkundet wurde. Insofern liegt tatsächlich keine "Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG" vor, sodass auch die gesetzliche Fiktion des Paragraph 22, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 diese Niederschrift nicht zu einem (schriftlichen) Bescheid macht. Auch setzt das Vorliegen einer "schriftlichen Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG" voraus, dass (zuvor) ein Bescheid wirksam mündlich erlassen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.