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Ra 2020/14/0511

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlRa 2020/14/0511 RechtssatzSoweit der Revision die Ansicht zugrunde liegt, eine vollmachtslose Rechtsmittelerhebung sei auch ohne ausdrückliche Genehmigung ohne Weiteres dem vermeintlichen Rechtsmittelwerber zuzurechnen, weil er den Vorteil eines fristgerechten Rechtsmittels ziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass dafür nach § 1016 ABGB nicht nur das Vorliegen eines vorteilhaften Rechtsgeschäftes, sondern auch das tatsächliche Zuwenden des Vorteils erforderlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will (vgl. etwa OGH 19.12.2012, 7 Ob 148/12h, RIS-Justiz RS0014363).Soweit der Revision die Ansicht zugrunde liegt, eine vollmachtslose Rechtsmittelerhebung sei auch ohne ausdrückliche Genehmigung ohne Weiteres dem vermeintlichen Rechtsmittelwerber zuzurechnen, weil er den Vorteil eines fristgerechten Rechtsmittels ziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass dafür nach Paragraph 1016, ABGB nicht nur das Vorliegen eines vorteilhaften Rechtsgeschäftes, sondern auch das tatsächliche Zuwenden des Vorteils erforderlich ist.

Dies setzt wiederum voraus, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will vergleiche etwa OGH 19.12.2012, 7 Ob 148/12h, RIS-Justiz RS0014363).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140511.L01

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