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{'item': 'Ra 2020/15/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2022 GeschäftszahlRa 2020/15/0020 BeachteBesprechung in: Besprechung in: ÖStZ 24/2022, S. 692-696;Besprechung in: ÖStZ 24 aus 2022,, S. 692-696; RechtssatzSoweit eine Kapitalgesellschaft unmittelbar einen eigenen Betrieb führt, hätte ein Wechsel von der Körperschaftsteuerbefreiung in die unbeschränkte Steuerpflicht zur Folge, dass gemäß § 18 Abs. 2 KStG 1988 für die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der gemeine Wert anzusetzen wäre. Grundsätzlich die gleiche Vorgangsweise kommt in Bezug auf die Kommanditbeteiligung in der Steuerbilanz der Kommanditistin (einer Kapitalgesellschaft), die von der Körperschaftsteuerbefreiung in die unbeschränkte Steuerpflicht gewechselt ist, zur Anwendung. Aus § 18 Abs. 2 KStG 1988 folgt dabei nicht eine Bewertung der Kommanditbeteiligung zum gemeinen Wert. Vielmehr ist, da die Beteiligung an der Personengesellschaft nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut gilt, sondern als aliquote Beteiligung an jedem aktiven und passiven Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens, für jedes einzelne Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens der gemeine Wert zu finden. Die durch § 18 Abs. 2 KStG 1988 vorgegebene Aufwertung erfolgt dabei in der Ergänzungsbilanz der Mitunternehmerschaft. In der Steuerbilanz des Kommanditisten, der die Beteiligung in seinem Betriebsvermögen hält, findet sie insofern ihren Niederschlag, als die Bilanz des Beteiligten (hier der Kapitalgesellschaft) spiegelbildlich das steuerliche Kapitalkonto ausweist, welches sich bei der Mitunternehmerschaft aus der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft unter Berücksichtigung der Ergänzungsbilanz und einer allfälligen Sonderbilanz ergibt.Soweit eine Kapitalgesellschaft unmittelbar einen eigenen Betrieb führt, hätte ein Wechsel von der Körperschaftsteuerbefreiung in die unbeschränkte Steuerpflicht zur Folge, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 2, KStG 1988 für die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der gemeine Wert anzusetzen wäre. Grundsätzlich die gleiche Vorgangsweise kommt in Bezug auf die Kommanditbeteiligung in der Steuerbilanz der Kommanditistin (einer Kapitalgesellschaft), die von der Körperschaftsteuerbefreiung in die unbeschränkte Steuerpflicht gewechselt ist, zur Anwendung. Aus Paragraph 18, Absatz 2, KStG 1988 folgt dabei nicht eine Bewertung der Kommanditbeteiligung zum gemeinen Wert. Vielmehr ist, da die Beteiligung an der Personengesellschaft nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut gilt, sondern als aliquote Beteiligung an jedem aktiven und passiven Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens, für jedes einzelne Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens der gemeine Wert zu finden. Die durch Paragraph 18, Absatz 2, KStG 1988 vorgegebene Aufwertung erfolgt dabei in der Ergänzungsbilanz der Mitunternehmerschaft. In der Steuerbilanz des Kommanditisten, der die Beteiligung in seinem Betriebsvermögen hält, findet sie insofern ihren Niederschlag, als die Bilanz des Beteiligten (hier der Kapitalgesellschaft) spiegelbildlich das steuerliche Kapitalkonto ausweist, welches sich bei der Mitunternehmerschaft aus der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft unter Berücksichtigung der Ergänzungsbilanz und einer allfälligen Sonderbilanz ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150020.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.