RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2021 GeschäftszahlRa 2020/15/0077 BeachteBesprechung in: Besprechung in: SWI 1/2023, 55-60;Besprechung in: SWI 1 aus 2023,, 55-60; SWI 8/2022, 380 - 389;SWI 8 aus 2022,, 380 - 389; RechtssatzEs würde dem Sachlichkeitsgebot widerstreiten, Beiträge, die zu Einkünften in Form von Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 führen, im Ergebnis vom Abzug auszuschließen (vgl. VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038, mit Hinweis auf VfGH 30.6.1984, G 101/84). Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung zählen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den Betriebsausgaben und werden dadurch einkommensmindernd berücksichtigt. Wenn aber das Betriebsergebnis, dem die Pflichtbeiträge zuzuordnen sind, im Einzelfall im Einkommen nicht erfasst werden kann (etwa weil das DBA eine Steuerbefreiung anordnet) und im Quellenstaat keine steuerliche Berücksichtigung erfolgt, muss dennoch die einkommensmindernde Berücksichtigung der Pensionsbeiträge über eine entsprechende Zuordnung zu den inländischen Einkünften gewährleistet sein. In einer Konstellation, wo also im Quellenstaat keine steuerliche Berücksichtigung von Pensionsbeiträgen erfolgt, muss daher die einkommensmindernde Berücksichtigung der Pensionsbeiträge auch schon auf der Grundlage des originär innerstaatlichen Rechts in Österreich gewährleistet werden, weshalb den gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den Betriebsausgaben zählenden Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung ihre steuerliche Wirksamkeit durch Anwendung der DBA-Freistellungsmethode nicht genommen werden darf.Es würde dem Sachlichkeitsgebot widerstreiten, Beiträge, die zu Einkünften in Form von Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 führen, im Ergebnis vom Abzug auszuschließen vergleiche VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038, mit Hinweis auf VfGH 30.6.1984, G 101/84). Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung zählen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zu den Betriebsausgaben und werden dadurch einkommensmindernd berücksichtigt. Wenn aber das Betriebsergebnis, dem die Pflichtbeiträge zuzuordnen sind, im Einzelfall im Einkommen nicht erfasst werden kann (etwa weil das DBA eine Steuerbefreiung anordnet) und im Quellenstaat keine steuerliche Berücksichtigung erfolgt, muss dennoch die einkommensmindernde Berücksichtigung der Pensionsbeiträge über eine entsprechende Zuordnung zu den inländischen Einkünften gewährleistet sein. In einer Konstellation, wo also im Quellenstaat keine steuerliche Berücksichtigung von Pensionsbeiträgen erfolgt, muss daher die einkommensmindernde Berücksichtigung der Pensionsbeiträge auch schon auf der Grundlage des originär innerstaatlichen Rechts in Österreich gewährleistet werden, weshalb den gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zu den Betriebsausgaben zählenden Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung ihre steuerliche Wirksamkeit durch Anwendung der DBA-Freistellungsmethode nicht genommen werden darf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150077.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.