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{'item': 'Ra 2020/15/0091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2021 GeschäftszahlRa 2020/15/0091 RechtssatzNach § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 BAO wirken solche Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugerechnet werden. Die Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:

  1. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c bzw. § 191 Abs. 2 BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO),
  2. der Bescheid muss seinem Adressaten (im Wege eines Vertreters nach § 81 BAO) zugestellt sein und
  3. der Bescheid muss allen Personen, denen (gemeinschaftliche) Einkünfte zugerechnet werden, kraft Zustellfiktion als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm § 101 Abs. 3 und 4 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen würde dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens widersprechen und steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Von der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BAO muss die Behörde allerdings nicht zwingend Gebrauch machen; an die Personengemeinschaft gerichtete Bescheide können wirksam auch dadurch zugestellt werden, dass sie sämtlichen Mitgliedern der Personengemeinschaft zugestellt werden (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2010/15/0029).Nach Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des Paragraph 188, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach Paragraph 191, Absatz 3, BAO wirken solche Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugerechnet werden. Die Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:
  4. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, bzw. Paragraph 191, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, BAO),
  5. der Bescheid muss seinem Adressaten (im Wege eines Vertreters nach Paragraph 81, BAO) zugestellt sein und
  6. der Bescheid muss allen Personen, denen (gemeinschaftliche) Einkünfte zugerechnet werden, kraft Zustellfiktion als zugestellt gelten (Paragraph 97, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 3 und 4 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen würde dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens widersprechen und steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Von der Zustellfiktion des Paragraph 101, Absatz 3, bzw. Absatz 4, BAO muss die Behörde allerdings nicht zwingend Gebrauch machen; an die Personengemeinschaft gerichtete Bescheide können wirksam auch dadurch zugestellt werden, dass sie sämtlichen Mitgliedern der Personengemeinschaft zugestellt werden vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2010/15/0029). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150091.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.