Ro 2020/16/0003
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.06.2020 GeschäftszahlRo 2020/16/0003 RechtssatzAuch bei Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, ist eine Unterscheidung zwischen betriebs- oder unternehmensbezogenem und nicht betriebs- oder unternehmensbezogenem Handeln möglich, wofür das Auftreten der Person entscheidend ist. Ein unternehmensbezogenes Geschäft liegt nur dann vor, wenn es zum Betrieb des Unternehmens gehört; es muss also einen funktionellen Bezug zum Unternehmen aufweisen, was für Privatgeschäfte des Unternehmers nicht gilt. Dieser Unternehmensbezug muss für den Geschäftspartner (Erklärungsempfänger) erkennbar sein (vgl. Schauer in Krejci, RK (UGB), Rz 12 zu § 343 UGB).Auch bei Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, ist eine Unterscheidung zwischen betriebs- oder unternehmensbezogenem und nicht betriebs- oder unternehmensbezogenem Handeln möglich, wofür das Auftreten der Person entscheidend ist. Ein unternehmensbezogenes Geschäft liegt nur dann vor, wenn es zum Betrieb des Unternehmens gehört; es muss also einen funktionellen Bezug zum Unternehmen aufweisen, was für Privatgeschäfte des Unternehmers nicht gilt. Dieser Unternehmensbezug muss für den Geschäftspartner (Erklärungsempfänger) erkennbar sein vergleiche Schauer in Krejci, RK (UGB), Rz 12 zu Paragraph 343, UGB).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160003.J03