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{'item': 'Ro 2020/16/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2022 GeschäftszahlRo 2020/16/0014 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/16/0015 RechtssatzAus dem Zusammenhalt von § 25 OÖ ROG 1994 und § 20 OÖ BauO 1994 ergibt sich, dass auch der Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 als "Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 Oö. Bauordnung 1994)" ein "für die Grundstücksfläche" (§ 20 Abs. 1 OÖ BauO 1994) zu entrichtender Beitrag ist. Die gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 OÖ ROG 1994 auch bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags geltende Anrechnungsbestimmung des § 20 Abs. 7 OÖ BauO 1994, der zufolge "sonstige und frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge" auf den Verkehrsflächenbeitrag (hier auf den Aufschließungsbeitrag) anzurechnen sind, kommt daher nur zum Tragen, wenn für das Grundstück, für welches die Abgabe vorgeschrieben wird, bereits entsprechende Beiträge gezahlt wurden. Die in Rede stehenden Beiträge sind nicht nur grundstücksbezogen, sondern hängen auch der Höhe nach von der jeweiligen Fläche des Grundstücks ab (vgl. VwGH 24.8.2006, 2006/17/0081). Das kommt auch in der Bestimmung des § 26 Abs. 6 OÖ ROG 1994 zum Ausdruck, wonach für die Vorschreibung der Interessentenbeiträge nach dem Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 und des Verkehrsflächenbeitrags nach § 19 OÖ BauO 1994 hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks eine - gemessen an der Gesamtfläche des Grundstücks - verhältnismäßige Anrechnung bereits geleisteter Aufschließungsbeiträge vorzunehmen ist. Diese Aliquotierung nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen entspricht auch den Erläuterungen zur OÖ ROG-Novelle 1997 (Beilage 1021/1997 zum kurzschriftlichem Bericht des Oö. Landtages, XXIV. GP., S. 6ff).Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 25, OÖ ROG 1994 und Paragraph 20, OÖ BauO 1994 ergibt sich, dass auch der Aufschließungsbeitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, als "Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Paragraphen 19 und 20 Oö. Bauordnung 1994)" ein "für die Grundstücksfläche" (Paragraph 20, Absatz eins, OÖ BauO 1994) zu entrichtender Beitrag ist. Die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ ROG 1994 auch bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags geltende Anrechnungsbestimmung des Paragraph 20, Absatz 7, OÖ BauO 1994, der zufolge "sonstige und frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge" auf den Verkehrsflächenbeitrag (hier auf den Aufschließungsbeitrag) anzurechnen sind, kommt daher nur zum Tragen, wenn für das Grundstück, für welches die Abgabe vorgeschrieben wird, bereits entsprechende Beiträge gezahlt wurden. Die in Rede stehenden Beiträge sind nicht nur grundstücksbezogen, sondern hängen auch der Höhe nach von der jeweiligen Fläche des Grundstücks ab vergleiche VwGH 24.8.2006, 2006/17/0081). Das kommt auch in der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 6, OÖ ROG 1994 zum Ausdruck, wonach für die Vorschreibung der Interessentenbeiträge nach dem Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 und des Verkehrsflächenbeitrags nach Paragraph 19, OÖ BauO 1994 hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks eine - gemessen an der Gesamtfläche des Grundstücks - verhältnismäßige Anrechnung bereits geleisteter Aufschließungsbeiträge vorzunehmen ist. Diese Aliquotierung nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen entspricht auch den Erläuterungen zur OÖ ROG-Novelle 1997 (Beilage 1021 aus 1997, zum kurzschriftlichem Bericht des Oö. Landtages, römisch 24 . GP., S. 6ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020160014.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.