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{'item': 'Ro 2020/16/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2020 GeschäftszahlRo 2020/16/0016 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2020/16/0017 E 29.06.2020 Ro 2020/16/0018 E 29.06.2020 Ro 2020/16/0019 E 29.06.2020 Ro 2020/16/0020 E 29.06.2020 Ro 2020/16/0021 E 29.06.2020 Ro 2020/16/0022 E 29.06.2020 Rechtssatz§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG regelt den besonderen Fall, dass während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, sohin während der Zuziehung als Dolmetscher, eine Übersetzung eines Schriftstücks erfolgt, und ordnet an, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Mit den Worten "Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks" verweist § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG auf die Regelungen für die Gebühr bei schriftlicher Übersetzung, fallbezogen auf § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GebAG. Der Verweis in § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG umfasst auch § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG mit; allerdings ordnet § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG Besonderes nur für die Übersetzung von Dokumenten ungeachtet der Zahl der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite an, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde. § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG regelt daher den besonderen Fall, dass die Übersetzung eines Schriftstückes ("des zu übersetzenden Dokuments") in einem anderen Schriftstück dergestalt Niederschlag findet, dass - zur Wahrung des Übersichtlichkeit - jede Seite des zu übersetzenden Dokuments in einer eigenen Seite der - schriftlichen - Übersetzung "deckungsgleich mit dem Original" (so die ErläutRV 1554 BlgNR XVIII. GP 16) wiedergegeben wird.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG regelt den besonderen Fall, dass während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, sohin während der Zuziehung als Dolmetscher, eine Übersetzung eines Schriftstücks erfolgt, und ordnet an, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Mit den Worten "Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks" verweist Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG auf die Regelungen für die Gebühr bei schriftlicher Übersetzung, fallbezogen auf Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, GebAG. Der Verweis in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG umfasst auch Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG mit; allerdings ordnet Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG Besonderes nur für die Übersetzung von Dokumenten ungeachtet der Zahl der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite an, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde. Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG regelt daher den besonderen Fall, dass die Übersetzung eines Schriftstückes ("des zu übersetzenden Dokuments") in einem anderen Schriftstück dergestalt Niederschlag findet, dass - zur Wahrung des Übersichtlichkeit - jede Seite des zu übersetzenden Dokuments in einer eigenen Seite der - schriftlichen - Übersetzung "deckungsgleich mit dem Original" (so die ErläutRV 1554 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 16) wiedergegeben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160016.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.