Ro 2020/16/0032
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.07.2023 GeschäftszahlRo 2020/16/0032 RechtssatzFür die Gebührenpflicht nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG 1984 bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches kommt es auf dessen prozessuale Wirksamkeit - somit auf seine unmittelbar prozessbeendende Wirkung - an, weil nur in diesem Fall ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 204 ZPO gegeben ist (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/16/0051, mwN).Für die Gebührenpflicht nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG 1984 bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches kommt es auf dessen prozessuale Wirksamkeit - somit auf seine unmittelbar prozessbeendende Wirkung - an, weil nur in diesem Fall ein gerichtlicher Vergleich gemäß Paragraph 204, ZPO gegeben ist vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/16/0051, mwN).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160032.J02