← Österreich

{'item': 'Ro 2020/16/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlRo 2020/16/0033 RechtssatzDie Einführung der Begriffe der "stationären Anlagen" im Mineralölsteuergesetz 1981 erfolgte vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften. Die autonome Begriffswahl "stationär", synonym mit "stillstehend, an einen festen Standort gebunden", ist vor dem Hintergrund der ErläutRV zum Mineralölsteuergesetz 1981, 884 BlgNR XV. GP 14 und 16, insbesondere zu dessen § 15 Abs. 2, unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Aufsicht der Zollämter über die widmungsgemäße Verwendung von Mineralölen zu sehen, wonach die begünstigte Verwendung von Gasöl dadurch sichergestellt werden sollte, dass diese ausschließlich in begünstigten, nämlich stationären Anlagen erfolgt. Auf eine solche Sicherstellung zielt die Bindung der Anlage an einen einzigen Standort ab, ohne die auch die in § 15 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene schriftliche Anzeige der Anlage ins Leere liefe. Die Beibehaltung der Wortwahl in § 8 Abs. 2 MinStG 1995 ist auch vor dem Hintergrund der Harmonisierung des österreichischen Mineralölsteuerrechts mit dem System der (damaligen) Europäischen Gemeinschaft zu sehen, allerdings auch mit dem Ziel der - aus der Sicht des Gemeinschafts- und Unionsrechts legitimen - zuverlässigen Aufrechterhaltung der mitgliedstaatlichen Überwachung, nur für bestimmte Arten von Kraftstoffen und deren Verwendung in genau bestimmten begünstigten Anlagen geringere Mindeststeuersätze zu erheben: dies hatte schon die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom

  1. Oktober 1992, wie aus den Erwägungsgründen erhellt, zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes ausdrücklich gefordert und davon ging auch die Richtlinie 2003/96/EG nicht ab.Die Einführung der Begriffe der "stationären Anlagen" im Mineralölsteuergesetz 1981 erfolgte vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften. Die autonome Begriffswahl "stationär", synonym mit "stillstehend, an einen festen Standort gebunden", ist vor dem Hintergrund der ErläutRV zum Mineralölsteuergesetz 1981, 884 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 14 und 16, insbesondere zu dessen Paragraph 15, Absatz 2,, unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Aufsicht der Zollämter über die widmungsgemäße Verwendung von Mineralölen zu sehen, wonach die begünstigte Verwendung von Gasöl dadurch sichergestellt werden sollte, dass diese ausschließlich in begünstigten, nämlich stationären Anlagen erfolgt. Auf eine solche Sicherstellung zielt die Bindung der Anlage an einen einzigen Standort ab, ohne die auch die in Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. vorgesehene schriftliche Anzeige der Anlage ins Leere liefe. Die Beibehaltung der Wortwahl in Paragraph 8, Absatz 2, MinStG 1995 ist auch vor dem Hintergrund der Harmonisierung des österreichischen Mineralölsteuerrechts mit dem System der (damaligen) Europäischen Gemeinschaft zu sehen, allerdings auch mit dem Ziel der - aus der Sicht des Gemeinschafts- und Unionsrechts legitimen - zuverlässigen Aufrechterhaltung der mitgliedstaatlichen Überwachung, nur für bestimmte Arten von Kraftstoffen und deren Verwendung in genau bestimmten begünstigten Anlagen geringere Mindeststeuersätze zu erheben: dies hatte schon die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom
  2. Oktober 1992, wie aus den Erwägungsgründen erhellt, zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes ausdrücklich gefordert und davon ging auch die Richtlinie 2003/96/EG nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160033.J02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.