RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.08.2020 GeschäftszahlRa 2020/16/0077 Rechtssatz§ 33 TP 5 Abs. 3 dritter Satz GebG spricht von "Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen". Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz "die überwiegend Wohnzwecken dienen" auf "Gebäude oder Gebäudeteile" bezieht, d.h., dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt. Ein solches Auslegungsergebnis, wird durch die ErläutRV zum Abgabenänderungsgesetz 1998 (Hinweis 1471 BlgNR XX. GP 27) bekräftigt, sollte doch durch die Einführung der Höchstgrenze die Miete und Nutzungsüberlassung von zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten begünstigt werden. Werden mehrere aufeinander aufbauende Bestandverträge zur Deckung von Wohnbedürfnissen abgeschlossen, verhilft der vom Gesetz intendierten Begünstigung "der Miete oder Nutzungsüberlassung von Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten" die Begünstigung jedes einzelnen Bestandvertrages (über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen) auf jeder Stufe, weil davon auszugehen ist, dass Nebenkosten eines Bestandvertrages wie etwa auch die Rechtsgeschäftsgebühr zumindest zum Teil auf Bestandnehmer und in einer mehrstufigen Vertragskonstellation (über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen) auf den letzten Mieter oder Nutzungsberechtigen überwälzt werden. Daraus folgt, dass auch Bestandverträge, die in Erwerbsabsicht über Gebäude oder Gebäudeteile abgeschlossen werden, von § 33 TP 5 Abs. 3 dritter Satz GebG erfasst sein können, wenn beim Abschluss der Verträge bereits feststeht, dass diese Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollen.Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, dritter Satz GebG spricht von "Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen". Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz "die überwiegend Wohnzwecken dienen" auf "Gebäude oder Gebäudeteile" bezieht, d.h., dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt. Ein solches Auslegungsergebnis, wird durch die ErläutRV zum Abgabenänderungsgesetz 1998 (Hinweis 1471 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 27) bekräftigt, sollte doch durch die Einführung der Höchstgrenze die Miete und Nutzungsüberlassung von zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten begünstigt werden. Werden mehrere aufeinander aufbauende Bestandverträge zur Deckung von Wohnbedürfnissen abgeschlossen, verhilft der vom Gesetz intendierten Begünstigung "der Miete oder Nutzungsüberlassung von Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten" die Begünstigung jedes einzelnen Bestandvertrages (über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen) auf jeder Stufe, weil davon auszugehen ist, dass Nebenkosten eines Bestandvertrages wie etwa auch die Rechtsgeschäftsgebühr zumindest zum Teil auf Bestandnehmer und in einer mehrstufigen Vertragskonstellation (über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen) auf den letzten Mieter oder Nutzungsberechtigen überwälzt werden. Daraus folgt, dass auch Bestandverträge, die in Erwerbsabsicht über Gebäude oder Gebäudeteile abgeschlossen werden, von Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, dritter Satz GebG erfasst sein können, wenn beim Abschluss der Verträge bereits feststeht, dass diese Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160077.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.