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{'item': 'Ra 2020/16/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2020 GeschäftszahlRa 2020/16/0121 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2020/16/0122 E 07.10.2020 RechtssatzAls bebaut gilt ein Grundstück im Verständnis des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 nur dann, wenn die wirtschaftliche Einheit auch "untrennbar" ist. Maßgebend ist das Vorliegen einer "Untrennbarkeit" des durch die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke entstandenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen ihnen. Der Begriff der "Untrennbarkeit" ist objektiv zu verstehen, weshalb es hiefür nicht bloß auf den subjektiven Willen des Grundeigentümers ankommen kann, die von ihm begründete wirtschaftliche Einheit (also die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke) auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Im Fall von Grundstücken, die als Betriebsareal genutzt wurden, ist die Frage der Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit danach zu beurteilen, ob der Wert des Unternehmens, zu dem das in Streit stehende unbebaute Grundstück zählt, im Fall des Ausscheidens desselben aus dem Betriebsvermögen stärker sinken würde als es dem Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes entspricht (VwGH

  1. 2002, 2001/17/0206). Wie der VwGH im Erkenntnis vom
  2. März 2008, 2004/17/0210, ausführte, ist für die Frage eines allfälligen wirtschaftlichen Schadens durch die Aufhebung einer bestehenden Zweckwidmung von Grundstücken mangels einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Oö. ROG oder im Oö. IBG ein Rückgriff auf die Grundsätze des Liegenschaftsbewertungsgesetzes in Betracht zu ziehen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH ist die Frage auf der Grundlage eines schlüssigen Gutachtens eines Sachverständigen zu klären, ob im Falle getrennter Verwertung der Grundstücke der selbe Quadratmeterpreis zu erzielen wäre, wie bei gemeinsamer Verwertung der Grundstücke (vgl. auch VwGH 28.2.2011, 2010/17/0246).Als bebaut gilt ein Grundstück im Verständnis des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, Oö ROG 1994 nur dann, wenn die wirtschaftliche Einheit auch "untrennbar" ist. Maßgebend ist das Vorliegen einer "Untrennbarkeit" des durch die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke entstandenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen ihnen. Der Begriff der "Untrennbarkeit" ist objektiv zu verstehen, weshalb es hiefür nicht bloß auf den subjektiven Willen des Grundeigentümers ankommen kann, die von ihm begründete wirtschaftliche Einheit (also die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke) auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Im Fall von Grundstücken, die als Betriebsareal genutzt wurden, ist die Frage der Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit danach zu beurteilen, ob der Wert des Unternehmens, zu dem das in Streit stehende unbebaute Grundstück zählt, im Fall des Ausscheidens desselben aus dem Betriebsvermögen stärker sinken würde als es dem Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes entspricht (VwGH
  3. 2002, 2001/17/0206). Wie der VwGH im Erkenntnis vom
  4. März 2008, 2004/17/0210, ausführte, ist für die Frage eines allfälligen wirtschaftlichen Schadens durch die Aufhebung einer bestehenden Zweckwidmung von Grundstücken mangels einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Oö. ROG oder im Oö. IBG ein Rückgriff auf die Grundsätze des Liegenschaftsbewertungsgesetzes in Betracht zu ziehen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH ist die Frage auf der Grundlage eines schlüssigen Gutachtens eines Sachverständigen zu klären, ob im Falle getrennter Verwertung der Grundstücke der selbe Quadratmeterpreis zu erzielen wäre, wie bei gemeinsamer Verwertung der Grundstücke vergleiche auch VwGH 28.2.2011, 2010/17/0246). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160121.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.