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Ra 2020/16/0150

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2022 GeschäftszahlRa 2020/16/0150 RechtssatzDie Ermittlung der "Einkünfte" gemäß TP 7 Anmerkung 8 GGG 1984 durch reine Saldierung sämtlicher Einnahmen mit sämtlichen Ausgaben entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies schon deshalb, weil bestimmte Einnahmen - gesetzlich zweckgewidmete Bezüge (vgl. § 229 Abs. 2 zweiter Satz und § 276 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) - nicht zu berücksichtigen sind. Weiters dürfen auch nicht sämtliche Ausgaben - insbesondere keine Unterhaltskosten, somit die Kosten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bzw. der Lebensführung der vertretenen Person - in Abzug gebracht werden (vgl. auch OGH 22.10.2001, 1 Ob 298/00f, zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltskosten bei der Ermittlung der "reinen Einkünfte" gemäß § 266 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001).Die Ermittlung der "Einkünfte" gemäß TP 7 Anmerkung 8 GGG 1984 durch reine Saldierung sämtlicher Einnahmen mit sämtlichen Ausgaben entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Dies schon deshalb, weil bestimmte Einnahmen - gesetzlich zweckgewidmete Bezüge vergleiche Paragraph 229, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 276, Absatz eins, zweiter Satz ABGB) - nicht zu berücksichtigen sind. Weiters dürfen auch nicht sämtliche Ausgaben - insbesondere keine Unterhaltskosten, somit die Kosten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bzw. der Lebensführung der vertretenen Person - in Abzug gebracht werden vergleiche auch OGH 22.10.2001, 1 Ob 298/00f, zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltskosten bei der Ermittlung der "reinen Einkünfte" gemäß Paragraph 266, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160150.L01

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