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{'item': 'Ra 2020/17/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlRa 2020/17/0001 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021 RechtssatzBei dem Verfahren zur Erteilung einer Konzession bzw. Bewilligung nach dem GSpG handelt es sich nicht bloß um einen Akt, bei dem seitens des Konzessionswerbers lediglich formalen Erfordernissen Genüge getan werden muss. Vielmehr ist aufgrund der äußerst geringen Zahl der zur Vergabe stehenden Konzessionen bzw. Bewilligungen und der hohen Anforderungen, die an einen Konzessionswerber gestellt werden, im Ergebnis davon auszugehen, dass das Durchführen von Glücksspielen im Regelfall verboten ist und nicht als Ausübung einer an sich erlaubten, von den Grundfreiheiten garantierten Tätigkeit angesehen werden kann. Die Verhängung strenger Strafen soll daher nicht die Ausübung einer jedermann eingeräumten Freiheit weniger attraktiv machen, sie soll vielmehr ihrer Intention nach das Veranstalten (Organisieren, Zugänglichmachen und sich daran unternehmerisch Beteiligen) aller Arten von Glücksspielen durch Personen ohne Konzession bzw. Bewilligung und die sich daraus ergebenden negativen Effekte für das Allgemeininteresse der Gesellschaft effektiv verhindern. Auch die Verhängung einer Mindeststrafe in Höhe von EUR 1.000,-- für jede erfolgte Übertretung mit einem Glücksspielgerät (oder Eingriffsgegenstand) ist dabei als verhältnismäßig anzusehen, wobei erneut berücksichtigt werden muss, dass in Ansehung besonderer Umstände § 20 VStG bei der Strafbemessung ohnehin die Unterschreitung der Mindeststrafe auf EUR 500,-- ermöglicht.Bei dem Verfahren zur Erteilung einer Konzession bzw. Bewilligung nach dem GSpG handelt es sich nicht bloß um einen Akt, bei dem seitens des Konzessionswerbers lediglich formalen Erfordernissen Genüge getan werden muss. Vielmehr ist aufgrund der äußerst geringen Zahl der zur Vergabe stehenden Konzessionen bzw. Bewilligungen und der hohen Anforderungen, die an einen Konzessionswerber gestellt werden, im Ergebnis davon auszugehen, dass das Durchführen von Glücksspielen im Regelfall verboten ist und nicht als Ausübung einer an sich erlaubten, von den Grundfreiheiten garantierten Tätigkeit angesehen werden kann. Die Verhängung strenger Strafen soll daher nicht die Ausübung einer jedermann eingeräumten Freiheit weniger attraktiv machen, sie soll vielmehr ihrer Intention nach das Veranstalten (Organisieren, Zugänglichmachen und sich daran unternehmerisch Beteiligen) aller Arten von Glücksspielen durch Personen ohne Konzession bzw. Bewilligung und die sich daraus ergebenden negativen Effekte für das Allgemeininteresse der Gesellschaft effektiv verhindern. Auch die Verhängung einer Mindeststrafe in Höhe von EUR 1.000,-- für jede erfolgte Übertretung mit einem Glücksspielgerät (oder Eingriffsgegenstand) ist dabei als verhältnismäßig anzusehen, wobei erneut berücksichtigt werden muss, dass in Ansehung besonderer Umstände Paragraph 20, VStG bei der Strafbemessung ohnehin die Unterschreitung der Mindeststrafe auf EUR 500,-- ermöglicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.