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{'item': 'Ra 2020/17/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.08.2022 GeschäftszahlRa 2020/17/0006 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/17/0056 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2020/17/0040 E

  1. Mai 2022 RS 3 StammrechtssatzDie im hg. Erkenntnis vom
  2. März 2022, Ra 2019/17/0123 angestellten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der in § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG 1989 enthaltenen Mindeststrafen gelten auch für die in § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG 1989 ebenfalls vorgesehene Kumulierung der Strafen, nach der sich die Anzahl der verhängten Strafen nach der Anzahl der bei der Übertretung verwendeten Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen bemisst. Diese Kumulierung ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausmessung der für den Einsatz des jeweiligen Eingriffsgegenstandes für geboten erachteten Strafe. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns der zu ahndenden Taten, der sich in der Regel nach der Anzahl der verwendeten Glücksspielgeräte richtet, sowie der gebotenen General- und Spezialprävention erweist sich auch die Kumulierung von gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz legcit. verhängten Strafen grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig, zumal es sich bei der Anwendung des vierten Strafsatzes um Wiederholungsfälle handelt, von denen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht. Es ist jedoch bei der Strafbemessung in jedem Einzelfall zu beachten, dass die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem (durch die geahndeten Taten erzielbaren) wirtschaftlichen Vorteil des Täters steht (vgl. EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20).Die im hg. Erkenntnis vom
  3. März 2022, Ra 2019/17/0123 angestellten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der in Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG 1989 enthaltenen Mindeststrafen gelten auch für die in Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG 1989 ebenfalls vorgesehene Kumulierung der Strafen, nach der sich die Anzahl der verhängten Strafen nach der Anzahl der bei der Übertretung verwendeten Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen bemisst. Diese Kumulierung ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausmessung der für den Einsatz des jeweiligen Eingriffsgegenstandes für geboten erachteten Strafe. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns der zu ahndenden Taten, der sich in der Regel nach der Anzahl der verwendeten Glücksspielgeräte richtet, sowie der gebotenen General- und Spezialprävention erweist sich auch die Kumulierung von gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz legcit. verhängten Strafen grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig, zumal es sich bei der Anwendung des vierten Strafsatzes um Wiederholungsfälle handelt, von denen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht. Es ist jedoch bei der Strafbemessung in jedem Einzelfall zu beachten, dass die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem (durch die geahndeten Taten erzielbaren) wirtschaftlichen Vorteil des Täters steht vergleiche EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170006.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.