RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2021 GeschäftszahlRa 2020/17/0013 BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021 RechtssatzNach dem Urteil des EuGH vom
- Oktober 2021, MT, C-231/20, steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. EuGH 8.
- 2010, Sjöberg und Gerdin, C-447/08 und C-448/08, EU:C:2010:415). Wenn sich ein Mitgliedstaat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern, ist diese im Unionsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere der nunmehr durch die GRC garantierten Grundrechte auszulegen. Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, EU:C:2014:281). Soweit das Unionsrecht die Mitgliedstaaten ermächtigt, von Art. 56 AEUV abzuweichen und Beschränkungen für die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen aufzuerlegen, und sofern diese Beschränkungen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, - ist davon auszugehen, dass die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen zur Durchsetzung dieser Beschränkungen denselben zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht wie die Beschränkungen des § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 idF. BGBl I Nr 13/
- Die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen wegen Verstoßes gegen eine die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkende Regelung vermag grundsätzlich die Einhaltung dieser Regelung zu gewährleisten und ist daher geeignet, die Erreichung des hiermit verfolgten Ziels zu gewährleisten. Außerdem muss die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Taten entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH 5.3.2020, OPR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167), wobei sich eine solche Anforderung insbesondere aus dem in Art. 49 Abs. 3 der GRC verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen ergibt (vgl. EugGH 20.3.2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197).Nach dem Urteil des EuGH vom
- Oktober 2021, MT, C-231/20, steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen vergleiche EuGH 8.
- 2010, Sjöberg und Gerdin, C-447/08 und C-448/08, EU:C:2010:415). Wenn sich ein Mitgliedstaat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern, ist diese im Unionsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere der nunmehr durch die GRC garantierten Grundrechte auszulegen. Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, EU:C:2014:281). Soweit das Unionsrecht die Mitgliedstaaten ermächtigt, von Artikel 56, AEUV abzuweichen und Beschränkungen für die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen aufzuerlegen, und sofern diese Beschränkungen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, - ist davon auszugehen, dass die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen zur Durchsetzung dieser Beschränkungen denselben zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht wie die Beschränkungen des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,. Die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen wegen Verstoßes gegen eine die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkende Regelung vermag grundsätzlich die Einhaltung dieser Regelung zu gewährleisten und ist daher geeignet, die Erreichung des hiermit verfolgten Ziels zu gewährleisten. Außerdem muss die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Taten entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist vergleiche EuGH 5.3.2020, OPR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167), wobei sich eine solche Anforderung insbesondere aus dem in Artikel 49, Absatz 3, der GRC verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen ergibt vergleiche EugGH 20.3.2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L09