← Österreich

Ra 2020/17/0099

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2022 GeschäftszahlRa 2020/17/0099 RechtssatzDas FrPolG 2005 regelt ua die Erteilung von Einreisetiteln (vgl. § 1 Abs. 1). Einreisetitel sind gemäß § 2 Abs. 1 legcit. ua Visa gemäß dem Visakodex. Das FrPolG 2005 enthält für Visaangelegenheiten verfahrensrechtliche Bestimmungen, deren jeweilige Anwendbarkeit ua davon abhängt, ob die Verfahren im Inland oder im Ausland geführt werden. Dies betrifft ua die sachlichen Zuständigkeiten von mit Visaangelegenheiten befassten Behörden. Im Inland obliegt die Annullierung von Visa den Landespolizeidirektionen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. d), im Ausland den Vertretungsbehörden (§ 7 Z 1). In Visaangelegenheiten enthält das FrPolG 2005 für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in § 11 und für Verfahren vor den Landespolizeidirektionen im Inland in § 11b unterschiedliche Regelungen. In beiden Fällen entscheidet aber das BVwG über Beschwerden gegen die von den genannten Behörden erlassenen Bescheide (§ 9 Abs. 3 und 4). Das BVwG hat dabei grundsätzlich das VwGVG 2014 anzuwenden (vgl. § 1 VwGVG 2014). Richtet sich jedoch in Visaangelegenheiten eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, sind auch davon abweichende Regelungen vorgesehen, wie der Entfall der mündlichen Verhandlung und das Verbot, neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen (vgl. § 11a Abs. 2 FrPolG 2005). Richtet sich hingegen die Beschwerde gegen Bescheide der Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten, sind im FrPolG 2005 keine vom VwGVG 20014 abweichenden Regelungen vorgesehen. Sofern nicht § 9 Abs. 5 FrPolG 2005 zur Anwendung gelangt, wonach eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterbleiben kann, wenn der Fremde nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und der Sachverhalt abschließend feststeht, ist zur Beurteilung einer Verhandlungspflicht in diesen Fällen somit § 24 VwGVG 2014 zu beachten. § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 ist bereits nach seinem Wortlaut nur auf Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden anwendbar. Die obigen Ausführungen gelten auch für das Neuerungsverbot. Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 kein Neuerungsverbot besteht, ist es auch nicht unzulässig, wenn eine beschwerdeführende Partei zur Begründung eines Vorlageantrags neue Argumente und Tatsachen anführt (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Ist daher § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 nicht anwendbar, kann der Fremden auch das in dieser Bestimmung enthaltene Neuerungsverbot nicht entgegengehalten werden.Das FrPolG 2005 regelt ua die Erteilung von Einreisetiteln vergleiche Paragraph eins, Absatz eins,). Einreisetitel sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, legcit. ua Visa gemäß dem Visakodex. Das FrPolG 2005 enthält für Visaangelegenheiten verfahrensrechtliche Bestimmungen, deren jeweilige Anwendbarkeit ua davon abhängt, ob die Verfahren im Inland oder im Ausland geführt werden. Dies betrifft ua die sachlichen Zuständigkeiten von mit Visaangelegenheiten befassten Behörden. Im Inland obliegt die Annullierung von Visa den Landespolizeidirektionen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,), im Ausland den Vertretungsbehörden (Paragraph 7, Ziffer eins,). In Visaangelegenheiten enthält das FrPolG 2005 für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Paragraph 11 und für Verfahren vor den Landespolizeidirektionen im Inland in Paragraph 11 b, unterschiedliche Regelungen. In beiden Fällen entscheidet aber das BVwG über Beschwerden gegen die von den genannten Behörden erlassenen Bescheide (Paragraph 9, Absatz 3 und 4). Das BVwG hat dabei grundsätzlich das VwGVG 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph eins, VwGVG 2014). Richtet sich jedoch in Visaangelegenheiten eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, sind auch davon abweichende Regelungen vorgesehen, wie der Entfall der mündlichen Verhandlung und das Verbot, neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen vergleiche Paragraph 11 a, Absatz 2, FrPolG 2005). Richtet sich hingegen die Beschwerde gegen Bescheide der Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten, sind im FrPolG 2005 keine vom VwGVG 20014 abweichenden Regelungen vorgesehen. Sofern nicht Paragraph 9, Absatz 5, FrPolG 2005 zur Anwendung gelangt, wonach eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterbleiben kann, wenn der Fremde nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und der Sachverhalt abschließend feststeht, ist zur Beurteilung einer Verhandlungspflicht in diesen Fällen somit Paragraph 24, VwGVG 2014 zu beachten. Paragraph 11 a, Absatz 2, FrPolG 2005 ist bereits nach seinem Wortlaut nur auf Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden anwendbar. Die obigen Ausführungen gelten auch für das Neuerungsverbot. Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 kein Neuerungsverbot besteht, ist es auch nicht unzulässig, wenn eine beschwerdeführende Partei zur Begründung eines Vorlageantrags neue Argumente und Tatsachen anführt vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Ist daher Paragraph 11 a, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht anwendbar, kann der Fremden auch das in dieser Bestimmung enthaltene Neuerungsverbot nicht entgegengehalten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170099.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.