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{'item': 'Ra 2020/18/0197'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlRa 2020/18/0197 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/18/0198 Ra 2020/18/0199 Ra 2020/18/0200 Ra 2020/18/0201 Ra 2020/18/0202 Ra 2020/18/0203 Ra 2020/18/0204 RechtssatzDie geltende, durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, geschaffene Formulierung des § 30b VwGG fand sich bereits in der Regierungsvorlage (RV 2009 BlgNR 24.GP). Allerdings enthielt die Regierungsvorlage noch keine Bestimmung wie den nunmehrigen § 30a Abs. 9 VwGG (Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 30a VwGG betreffend die Zurückweisung von Revisionen und Fristsetzungsanträgen auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), sodass § 30b Abs. 1 VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage für alle in § 30a VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage vorgesehenen Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts einen Vorlageantrag vorsah. Gleichzeitig schloss § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage die Zulässigkeit einer Revision gegen diese Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts aus. Erst der Ausschussbericht (AB 2112 BlgNR 24.GP) erweiterte mit der Einfügung des § 30a Abs. 9 VwGG die Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht um die Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig schloss die nunmehr vorgesehene Fassung des § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision auch gegen diese zurückweisenden Vorentscheidungen aus. Die Formulierung des § 30b VwGG blieb im Ausschussbericht gegenüber der Regierungsvorlage unverändert. Für die Annahme, dass nach den Absichten des Gesetzgebers kein Rechtsmittel gegen vorentscheidende Zurückweisungen von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Verwaltungsgericht möglich sein sollte, finden sich in den Materialien keine Hinweise.Die geltende, durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, geschaffene Formulierung des Paragraph 30 b, VwGG fand sich bereits in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Allerdings enthielt die Regierungsvorlage noch keine Bestimmung wie den nunmehrigen Paragraph 30 a, Absatz 9, VwGG (Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Absatz eins und 2 des Paragraph 30 a, VwGG betreffend die Zurückweisung von Revisionen und Fristsetzungsanträgen auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), sodass Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage für alle in Paragraph 30 a, VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage vorgesehenen Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts einen Vorlageantrag vorsah. Gleichzeitig schloss Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage die Zulässigkeit einer Revision gegen diese Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts aus. Erst der Ausschussbericht Ausschussbericht 2112 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode erweiterte mit der Einfügung des Paragraph 30 a, Absatz 9, VwGG die Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht um die Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig schloss die nunmehr vorgesehene Fassung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG eine Revision auch gegen diese zurückweisenden Vorentscheidungen aus. Die Formulierung des Paragraph 30 b, VwGG blieb im Ausschussbericht gegenüber der Regierungsvorlage unverändert. Für die Annahme, dass nach den Absichten des Gesetzgebers kein Rechtsmittel gegen vorentscheidende Zurückweisungen von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Verwaltungsgericht möglich sein sollte, finden sich in den Materialien keine Hinweise. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180197.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.