RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2021 GeschäftszahlRo 2020/19/0002 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/19/0003 Ro 2020/19/0004 Ro 2020/19/0005 Ro 2020/19/0006 Ro 2020/19/0007 RechtssatzSoweit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/01/0007, Rn. 19). Diese Überlegungen sind auf ein Verfahren über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache übertragbar, in welchem der zuständige Richter des BVwG zu beurteilen hat, ob es sich bei einem Beschwerdevorbringen, mit welchem eine Verfolgung wegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet wird, im Vergleich zum Vorbringen, mit welchem der Folgeantrag in erster Instanz begründet wurde, um ein neues Sachverhaltsvorbringen handelt oder nicht.Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/01/0007, Rn. 19). Diese Überlegungen sind auf ein Verfahren über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache übertragbar, in welchem der zuständige Richter des BVwG zu beurteilen hat, ob es sich bei einem Beschwerdevorbringen, mit welchem eine Verfolgung wegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet wird, im Vergleich zum Vorbringen, mit welchem der Folgeantrag in erster Instanz begründet wurde, um ein neues Sachverhaltsvorbringen handelt oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020190002.J05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.