RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2020 GeschäftszahlRa 2020/19/0030 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/19/0031 RechtssatzMit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 erlassen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020, und VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443). Um welche Anhaltspunkte für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates es sich dabei handeln kann, richtet sich vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen völkerrechtlichen und nationalstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei neben Personaldokumenten, die einen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit geben, insbesondere der Geburtsort und die Abstammung in Betracht kommen.Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, erlassen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020, und VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443). Um welche Anhaltspunkte für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates es sich dabei handeln kann, richtet sich vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen völkerrechtlichen und nationalstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei neben Personaldokumenten, die einen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit geben, insbesondere der Geburtsort und die Abstammung in Betracht kommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190030.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.