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{'item': 'Ra 2020/19/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlRa 2020/19/0052 RechtssatzEine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 verpflichtet "nur" zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). § 12a Abs. 6 AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FrPolG 2005 ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an ("Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FrPolG 2005 ..., etc."). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer - im Revisionsfall einschlägigen - Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 ergibt. Auch der Kontext des § 12a AsylG 2005, welcher in seinen Abs. 1 bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis.Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FrPolG 2005 enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005 verpflichtet "nur" zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FrPolG 2005 ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an ("Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 ..., etc."). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer - im Revisionsfall einschlägigen - Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005 ergibt. Auch der Kontext des Paragraph 12 a, AsylG 2005, welcher in seinen Absatz eins bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190052.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.